Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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) die jährliche Deichkassen-Rechnung zu legen; 
e) bie Z - nach den Dekreten des Deichhauptmanns C. 37.) zu 
erichtigen; 
s) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Re- 
gistraturgeschäfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen 
und Deichamts-Versammlungen zu führen. 
S. 48. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeisier oder Wallmeister 
für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben und Grund- bo“ 
stücke des Verbandes und der Verbandsbezirke — werden von dem Deichhaupt- 
mann nach Anhörung des Deichamtes gewählt und angesiellt. 
Das Deichamt besiimmt die Zahl und den Geschäftskreis dieser Beam- 
ten und beschließt, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe 
von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
S. 49. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
binreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert 
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementar-Kennt- 
nisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstatten und 
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung 
führen können. 
C. 50. 
Für jeden Verbandsbezirk wird — außer dem zu diesem Bezirk gehören- 
den Stellvertreter des Deichhauptmanns — noch ein Mitglied des Deichamts, 
welches der entsprechenden Bezirks-Abtheilung angehört, mit der speziellen Be- 
aufsichtigung derselben beauftragt. 
Die Deichdeputirten sind in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbeamte des 
Verbandsbezirks verpflichtet, den Anordnungen des Deichhauptmanns und des 
Deichinspektors Folge zu leisten, namentlich in den örtlichen Geschäften des Be- 
zirks dieselben zu unterstützen. 
. 51. 
Die Deichdeputirten haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe 
der Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen 
Sozietätsanlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kennt- 
niß zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk beizuwohnen 
und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge und Beschwerden von Deich- 
genossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder Inspektor anzuzeigen. 
1 
(Tr. 3578.) 5 Sie 
4. Unter- 
amte. 
5. Deich- 
beputirte. 6
	        
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