Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Sie koͤnnen von dem Deichhauptmann und resp. dem Deichinspektor 
bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten und Arbeiter, 
mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit der Ablohnung 
der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
K. 52. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Nakuralleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichdeputirken unter Leitung des Deichinspekkors dazu beru- 
fen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und 
Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen 
Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
F. 53. 
6. Das Das Deichamt ird aus den drei Abtheilungen der Verbandsbezirke 
ichm, gebildet. « 
Dasselbe hat · 
a) im Plenum über alle Angelegenheiten des Deichverbandes, welche die 
Gesammtheit desselben betreffen, zu beschließen, soweit diese nicht aus- 
schließlich dem Oeichhauptmann oder dem Deichinspektor überwiesen sind. 
Die von dem Plenum des Deichannes gefaßten Beschlüsse sind für den 
Deichverband in seiner Gesammtheit verpflichtend; die Ausführung der 
gefaßten Beschlusse erfolgt durch den Deichhauptmann; 
b) die Abtheilungen der drei Verbandsk ezirke beschließen mit verbindlicher 
Kraft für die Interessenten der einzebnen Niederungen in allen, diese be- 
sondere betreffenden Angelegenheit en, soweit die Geschäfte nicht, wie oben, 
dem Deichhauptmann oder den DOeichinspektor ausschließlich zustehen, 
oder von dem Plenum zu fassen sind. 
Die Mitlglieder des Deichamtes sind an keinerlei Insiruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke ge bunden. 
Das Deichamt komtrollirt die Verw##ltung. Es iüt daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Nitte ernennen. 
F. 54. 
Das Deichamt besteht aus zebn 9 Nitgliedern, nämlich: 
a) dem Deichbauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden; 
b.) dem Oeichinspektor, und 
J) acht Deputirten der Deichgen ossen, welche nach den Vorschriften des 
folgenden Abschnikts gewählt werden. 
. 55. 
Das Deichamt versammelt sich in sei er Gesammtheit alle Jahre regel- 
mäßig einmal, und zwar im Anfange Juuni. 
Im
	        
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