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g. 61.
Das Deichamt beschließt insbesondere
J. im Plenum:
ay über die zur Erfüllung der Gesammt-Sozietatszwecke nothwendigen oder
nützlichen Einrichtungen, soweit sie für alle drei Niederungen von gleichem
oder doch wesentlich einwirkendem Interesse sind;
ßb) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (G. 30.);
J) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich-
inspektors, des Deichrentmeisters (I#. 34. 41. 46.), sowie über die Zahl
der Unterbeamtenstellen (F. 48.);
.) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen,
Pensionen, Diaäten oder Remunerationen für baare Auslagen;
e) über die Benutzung der Grundstücke und des sonsiigen Vermögens des
Gesammt-Deichverbandes;
1) über den jährlichen Etat der Deichkasse mit Rücksicht auf Nr. II. Litt. g.
und die Decharge der Rechnungen;
II. in den Abtheilungen:
aa) über die zur Erfüllung der Sozietatszwecke der einzelnen Verbandsbe-
irke (PP. 1— 1.) nothwendigen oder nützlichen Einrichtungen, über die
Bavanschläge und die erforderlichen Ausgaben;
blb) über Berichtigungen der Deichkatasier (V. 11. und 12.);
cc) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (V. 13—15.);
d#) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (G. 19.);
ee) über die Vergütungen für abgetretene und ausgedeichte Grundstücke und
Entnahme von Materialien (G. 28.);
tl) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens der
Verbandsbezirke;
88) über den jährlichen Etat, soweit es die Fesistellung der, bei dem betref-
fenden Verbandsbezirk vorkommenden Einnahmen und Ausgaben anbe-
trifft (G. 36.D. und c.);
h) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von 50 Rthlr. oder
mehr betreffen (F. 35. J.).
g. 62.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel
uur, rcgelp ßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu-
siellen sind;
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Siehle oder Schleusen,
über die Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über
den Verschluß von Deichbrüchen;
D) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes oder der Bezirke;
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und
Deichinspekkore,
Sollte