— 4285 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 253. —
Gr. 79.) Nachtrag zu dem revidirten Feuer-Sozietaͤts-Reglement fuͤr die Städte der
Kur= und Neumark (mit Ausnahme der Stadt Berlin), sowie fuͤr die
Staͤdte der Niederlausitz und der Aemter Senftenberg und Finsterwalde
vom 23. Juli 1844. Vom 2. Juni 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben aus den Verhandlungen der Provinzial-Landtags-Versammlung der Mark
Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz ersehen, daß Ergänzungen
des Reglements für die Städre-Feuersogietät der Kur= und Neumark und der
Niederlausitz nothwendig geworden sind, und haben daher beschlossen, diese Ergän=
zungen in einem besonderen Nachtrage zu dem Reglement vom 23. Juli 1844.
uUusammenfassen zu lassen. Wir verordnen demnach auf den Antrag Unseres
Ministers des Innern, was folgt:
Zu S. 7.
Zusatz.
Ebenmaͤßig sind Schwefelholz-, Streichholz= und Streichschwamm-Fabri-
ken, sowie Ueberbaue über Brennöfen bei Jiegel= und Kalkbrennereien von der
Aufnahme gänzlich ausgeschlossen. Auch sieht der Direktion bei sonstigen ent-
stehenden oder schon vorhandenen feuergefährlichen Fabrikanlagen das Recht zu,
die Versicherungsaufnahme abzulehnen. Es bleibt jedoch dem betreffenden
Besitzer dagegen der Weg des Rekurses offen (V. 107. S01.).
Zu g. 36.
Zusatz.
Eine Erhoͤhung der Versicherungssumme der mit Stroh, Rohr, Brettern
oder Schindeln gedeckten Gebäude ist unzulässig.
Jahrgang 1852. 3 u
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni