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Zu F. 91.
JZusatz.
Die Kosten der etwa durch Zu= und Abgänge, oder sonstige durch den
ordentlichen Geschäftsgang bedingte Veränderungen, nöthig werdenden Umschrei-
bung der Lagerbücher werden aus dem Sozietätsfonds bestritten.
——
Zusatz.
Für die Revision der Gebaudebeschreibungen erhalten die beiden techni-
schen Mitglieder der Revisionskommission (I. 27.) eine Remuneration, welche in
folgender Art hiermit festgesetzt wird:
a) für die Prüfung der Gebäudebeschreibungen bei neuen Versicherungen
(§. 27.) bei einem Versicherungswerthe
von 25 bis 200 Rthlr. 5 Sgr. — Pf.
225 500 7 = 60
525 1000 10 —
1025 2000 15 —
2025 4000 20 —
1025 6000 = 25 —
6025 und daruͤber 1 Rihlr.;
b) fuͤr Pruͤfung der Gebaͤudebeschreibungen, bei Erhoͤhung bestehender
Versicherungen, kommen die Saͤtze zubh a. nach dem Betrage der Er-
höhungen, also des hinzutretenden Versicherungswerthes, in Anwendung;
c) für die Prüfung des Werthes unversicherter Privatgebäude, zum Zwecke
der Heranziehung zu den Kosien der Nebenbeschädigungen, kommen die
Saͤtze ach 3. gleichfalls in Anwendung.
Macht sich bei derartigen Gebäuden die Aufnahme von Gebäude-
beschreibungen, Seitens der Mitglieder der technischen Revisionskom-
missionen, nothwendig, so wird für diese Arbeit eine besondere Ver-
gütigung gewährt, und die Festsetzung erfolgt auf Grund der W. 113.
und 114.;
d) für die Prüfung der Gebäude in Bezug auf eintretende Klassen-Ab-
äunderung werden, da diese Prüfung nicht mit speziellen Ermittelungen
verknüpft isi, die Gebühren dahin festgestellt:
für Gebäude eines Versicherungswerthes
von 25 bis 1000 Rehlr. 5 Sgr.
1000 = 500 0 . . . 10
5025 Rehlr. und darüber.. 15
Die sämmtlichen Gebührensätze finden auf die vorgedachten Geschäfte
in allen zur Sozietät gehörigen Städten ohne Unterschied ihrer Größe und
ohne