Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 387 — 
ohne Ruͤcksicht auf die Lage der Gebaͤude Anwendung, sobald das be— 
treffende Gehoͤft innerhalb des staͤdtischen Weichbildes gelegen ist. 
In den Staͤdten jedoch, in welchen sich keine wählbaren Bauhand- 
werker befinden, kommen, außer den vorgedachten Gebühren, die erweislichen 
baaren Auslagen der von auswärts zugezogenen Techniker außerdem noch 
zum Ansatz. 
Die Gebührensätze beziehen sich nicht auf die Versicherungssummen 
der einzelnen, in der Beschreibung aufgeführten Gebäude, sondern sie werden 
dem summarischen Betrage der Versicherungssummen sämmtlicher zur Re- 
vision gelangender Gebäude des Gehöfts gemäß berechnet, und unter beide 
Techniker getheilt. 
Zu g. 119. 
Zusatz. 
Auch fuͤr Zugthiere, die erweislich bei der Loͤschung eines Brandes 
durch Heranschaffung der Löschgeräthschaften erheblich beschädigt werden, soll 
eine Entschädigung nach billigen Grundsätzen gewährt werden. 
Sanssouci, den 2. Juni 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. 
  
(Xr. 3579—3580.) (Nr. 3580.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.