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Diie vier Abtheilungen bringen die Beiträge zu den gemeinsamen Be-
wässerungsanlagen und zu den Generalkosten nach dem Verßälla der Mor-
genzahl auf und jede Abtheilung in sich die Beiträge zu den auf dieselbe ver-
wendeten Spezialkosten, ebenfalls nach Verhältniß der Morgenzahl.
Die Kosten der Entwässerung werden, insofern die Anlage nur Ein
Grundstück betrifft, von diesem allein getragen; genießen mehrere Grundstücke
Wortheil daraus, so kragen die Besitzer dieser Grundstücke die Entwässerungs-
kosten gemeinschaftlich nach Maaßgabe des Vortheils und sind dabei drei Klassen
anzunehmen, von denen
die Klasse l. beiträgt 3 Theile,
II. 2 z
III. 1 Theil.
Reklamationen gegen die Höhe der eingeforderten Beiträge werden vom Vor-
stande und in letzter Instanz vom Schiedsgericht (F. 15.) entschieden. Sie
müssen bei Vermeidung der Praklusion spätestens binnen zehn Tagen nach er-
folgter Bekanntmachung beim Schandirektor angemelder werden.
Die Zahlung der Beiträge ist zuersi am 1. April 185 1. zu leisten und
erfolgt halbjahrlich am 1. April und 1. Okkober.
g.
Zur Ausfuͤhrung der Melioration hat die Sozietaͤt ein Darlehn von
sechstausend Thalern aus der Staatskasse erhalten und zwar zinsfrei auf fuͤnf
Jahre vom 1. Oktober 1852. ab.
Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird das Darlehn von der Sozietät mit
drei Prozent verzinst und außerdem mit zwei Progent amortisfirk, dergestalt, daß
jahrlich fünf Prozent des ursprünglichen Darlehnsbetrages in halbjahrigen Ra-
ten poslunmierando gezahlt werden und davon drei Prozent des ledesmaligen
Darlehnsresies auf Zinsen, der Ueberschuß als Kapitalstilgung berechnet wird.
Die Verzinsung und Amortisation beginnt mit dem 1. Okkober 1857.,
die erste Ratenzahlung ist also am 1. April 1858. zu leisten.
F. 6.
Jedes Sozietätsmitglied hat der Sozietät von seinen Grundstücken dieje-
nigen Flächen, welche zum Bau der Zuleltungs= und Ableikungskanäle erfor-
derlich sind, soweit ohne Emtschädigung abzutreten, als der bisherige Nutzungs=
werth nach voraussichtlicher Schätzung durch die ihm demnachst verbleibende
Grasnutzung auf den Oammdosstrungen und llferwänden und durch die sonsti-
gen durch den Bau erwachsenden zufälligen Vortheile aufgewogen wird.
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds-
richterlich entschieden (ckr. F. 15.).
Die sonstigen zur Ausführung der Melioration, namentlich zur Anlegung
der Kanäle, Brücken, Schleusen, Wehre, Wärterhäuser und Wege, erforder-
lichen Grundstücke werden im Mangel der Einigung von der Soziekaät nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Venutung der Privatflüsse vom 28. Februar
1843. zur servitutarischen Benutzung resp. als Eigenthum erworben.
(Nr. 388..) Da-