Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Danach steht die Entscheidung daruͤber: welche Grundstuͤcke fuͤr die obi- 
ge Zwecke in Anspruch zu nehmen sind, der Regierung in Koͤnigsberg zu, mit 
Vorbehalt des innerhalb einer Präklusiofrist von sechs Wochen einzulegenden 
Rekurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Die Ermittelung und Fesisetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls 
durch die Regierung in Königsberg, vorbehaltlich des dem Provokaten innerhalb 
sechs Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an 
das Revisionskollegimm für Landeskultursachen in Berlin (#. 45. bis 51. des 
Gesetzes vom 28. Februar 158 13.). 
Wegen Auszahlung der Geldvergütigung für die der Expropriation un- 
terworfenen Grundsiücke kommen die für den Chausseebau hierüber in der Pro- 
vinz Preußen bestehenden gesetzlichen Besiimmungen in Anwendung. 
g. 7. 
An der Spitze der Sozietaͤt steht ein Schaudirektor und ein Vorstand 
von fuͤnf Mitgliedern. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Nur fuͤr die baaren Auslagen ist 
dem Schaudirektor eine Remuneration vom Vorstande festzusetzen. 
g. 8. 
Der Vorstand besteht aus 
1) dem Besitzer des Gutes Klein-Koslau, 
2) Groß-Koslau, 
34 Groß-Sackrau, 
4) dem jedesmaligen Pfarrer in Klein-Koslau, 
5) einem von den betheiligten bäuerlichen Besitzern aus Klein-Koslau, Groß- 
Koslau und Polko aus ihrer Mitte zu wählenden Abgeordneten. 
Die Milglieder /1 1. bis 4. ernennen für sich je einen Stellvertreter; 
der Stellvertreler ad! 5. wird wie das betreffende Mitglied gewählt. 
Die Wahl des bäuerlichen Abgeordneten und Stellvertreters erfolgt auf 
sechs Jahre; wird die Wahl verweigerk, so sieht der Regierung in Königsberg 
die Ernennung zu. 
Die Mitglieder des Vorstandes wählen den Schaudirektor auf zwölf 
ahre. 
Jab Diese Wahl unterliegt der Bestätigung der Regierung zu Königsberg. 
Wird die Besiätigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestärigt oder die Wahl verweigerk, so 
steht der Regierung die Ernennung auf hochstens sechs Jahre zu. 
Die Versammlung zur Wahl des Schaudirektors beruft der Kreisland- 
rath und führt darin den Vorsitz ohne Stinmrecht, jedoch mit entscheidender 
Stimme bei Stimmengleichheit. Er verpflichtet den Schaudirektor und die 
Vorstandsmitglieder durch Handschlag an Eidesstatt. 
. 9. 
Bei der Wahl des von den bauerlichen Besitzern zu wählenden Vor- 
standsmitgliedes (I. 8. Nr. 5.) hat der, welcher mindestens mit Einem Morgen 
(Mag-
	        
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