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(Magdeburgisch Maaß) betheiligt ist, Eine Stimme, wer über * bis zu zwanzig
Morgen besitzt, zwei Stimmen, uͤber zwanzig bis dreißig Morgen drel Stim-
men, und so fort.
Wer mit seinen Meliorations-Kassenbeiträgen im Rückstande ist, oder den
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat,
darf an der Wahl nicht Theil nehmen und auch nicht gewählt werden.
Von dem Schaudirektor und bis dahin, wo dieser gewählt sein wird,
vom Kreislandrath wird die Lisie der Wähler mit Hülfe der Gemeindevor-
sieher aufgestellt und der Wahltermin abgehalten.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
zur öffentlichen Kenneniß gebrachten Lokalen offen gelegt.
Während dieser Frist kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Liste bei dem Schaudirektor oder dem Kreislandrath erheben.
Die Entscheidung der Einwendungen und die Prüfung der Wahl sieht
dem Vorstande zu.
Im Uebrigen sind bei dem Wahloverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über Gemeinde-
wahlen analogisch anzuwenden.
Das ausscheidende Mitglied kann wieder gewählt werden.
Sollee eins der mit Virilsiimme versehenen Güter durch Dismembration
an mehrere Besitzer übergehen, so bilder dieses einen Wahlbezirk und gelten für
denselben die vorstehenden Bestimmungen.
S. 10.
Der Vorstand versammelt sich regelmäßig alle Jahr zweimal zur Früh-
jahrs= und Herbstgrabenschau in den ersten Tagen des Mai und Oktober, um
den Etat festzustellen, die Jahresrechnung abzunehmen, Streitigkeiten unter den
Sozietätsmitgliedern, wo möglich an Ort und Stelle, zu entscheiden und die
sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen.
Nach Bedürfniß kann der Schaudirektor außerordentliche Versammlun-
gen ausschreiben.
Der Schandirektor isi stimmberechtigter Vorsitzender des Vorstandes mit
entscheidendem Votum bei Stimmengleichheit; er beruft die Vorstandsversamm-
lungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in den Sitzungen.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstande der Ver-
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigsiens sleben freie
Tage vorher erfolgen. Wer am Erscheinen behindert ist, muß die Vorladung
seinem Stellvertreter mittheilen.
Der Vorstand kann mur beschließen, wenn mindestens drei Mitglieder
außer dem Vorsitzenden zugegen sind; eine Ausnahme hiervon findet Statt,
wenn der Vorstand, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegen-
stand zusammen berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen ist. Bei
der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung aus-
drücklich hingewiesen werden.
(N. 3583.) Die