Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglie- 
der werden in ein besonderes Buch eingetragen; sie werden vom Schaudirektor 
und drei Mitgliedern der Versammlung vollzogen. 
F. 11. 
Der Schaudirektor isi die ausführende Verwaltungsbehörde der Sozietät, 
vertritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber und handhabt die örkliche 
Polizei zum Schutz der Anlagen. Er führt ein Diensisiegel mit der Umschrift: 
„Direktorium der Meliorations-Sozietät des Skottau-Thales“, 
und hat insbesondere: 
a) die Meliorations-Kassenbeiträge auszuschreiben und von den Säumigen 
im Wege der administrativen Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf 
die Kasse anzuweisen und die Kasse unter Zuziehung eines anderen vom 
Vorstande zu bestimmenden Mitgliedes zu revidiren; 
b) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung nebst einem Jahres- 
bericht dem Vorsiande in der Frühjahrs-Versammlung vorzulegen; 
c) die Sozietätsbeamten zu beaufsichtigen und die halbjährige Graben= 
schau mit dem Grabeninspektor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
) den Schriftwechsel für die Sozictät zu führen und die Urkunden dersel- 
ben zu unterzeichnen; indeß ist zu Verkrägen und Vergleichen über Gegen- 
siände von funfzig Thalern und mehr, der genehmigende Beschluß oder 
Vollmacht des Vorstandes beizubringen. 
Verträge und Vergleiche unter funfzig Thaler schließt der Schau- 
direktor allein rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nach- 
träglich dem Vorsiande zur Kenntnißnahme vorzulegen; 
e) die Konceraventionen der Sozietärsmitglieder gegen die Besiimmungen 
des Statuts und der zum Schutz der Anlagen erlassenen Polizei-Regle- 
ments zu untersuchen und die Strafen festzusiellen. 
Binnen zehn Tagen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der 
Angeschuldigte entweder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder 
Rekurs an die Regierung vor dem Schaudirektor anmelden. Geschieht weder 
das eine noch das andere, so behält es bei der Straffestsetzung des Schaudirek- 
tors sein Bewenden. 
Kontravemionen anderer Personen sind zur Bestrafung durch den Poli- 
zeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom Schau- 
direktor bekannt gemachten Geldstrafen zur Meliorationskasse einzahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafen in Gefängnißstrafe muß in jedem 
Falle durch den Polizeirichter auf Antrag des Schaudirektors und des Polizei- 
anwalte bewirkt werden. 
Die von dem Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter, fesigesetzten 
Geldstrafen fließen zur Meliorationskasse. 
In Abwesenheits= und sonstigen Behinderungsfällen kann der Schaudirek- 
tor sich durch ein Vorstandsmitglied oder den Grabeninspektor vertreten 
lassen. 
g. 12.
	        
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