Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

– 399 — 
K. 19. 
Die Sozietät ist dem Oberaussichtsrecht des Staates unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Regierung in Königsberg als Landespolizei- 
Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für landwirkhschaftliche An- 
gelegenheitken gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem 
Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichts -Behörden der Ge- 
meinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts 
überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlch erhalten, die 
Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden. Der Kreislandrath fungirt 
hierbei als beständiger Kommissarius der Regierung. 
Abschrift des Etats und ein Finalabschluß der Meliorationskasse ist dem 
Landrath jährlich einzureichen. Die Regierung ist befugt, Revisionen der Me- 
liorationskasse und der gesammten Sozletätsverwaltung zu veranlassen, Kom- 
missarien zur Beiwohnung der Grabenschauen und der Vorstandasitzungen an- 
zuordnen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizei= 
verwaltung (Gesetz-Sammlung von 1850. S. 265.) die erforderlichen Polizei- 
verordnungen zu erlassen zum Schutz der Anlagen der Sozietät. 
S. 20. 
Wenn der Vorsüand es unterläßt oder verweigert, die der Sozictät nach 
diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Faushalte= 
etat zu bringen, so läßt die Regierung nach Anhörung des Vorsiandes die Ein- 
agung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt die außerordentliche 
Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Emtscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten zu. 
g. 21. 
Bis zur Vollendung der Sozietätsanlagen leitet der Kreislandrath als 
Kommissarius des Ministers für die landwirkhschaftlichen Angelegenheiten mit 
Hülfe eines Wiesenbautechnikers den Bau und die Sozielätsangelegenheiten 
überhaupt. 
Ein Komitee, bestehend aus den Besitzern der Güter Klein= und Groß- 
Koslau und Groß-Sackrau, dem Pfarrer in Klein-Koslau und den Schulzen 
der Bauerndörfer Klein= und Groß-Koslau und Polko, untersiützt ihn dabei 
und nimmt die Rechte der Sozietät wahr. 
Anl Der Baurath der Regierung zu Koͤnigsberg revidirt die Ausfuͤhrung der 
lnlagen. 
Nach erfolgter Ausführung werden dieselben von dem Königlichen Kom- 
missarius im Beisein des Regierungsbaurathes dem Schaudirektor und Vorstande 
der Sozietät förmlich übergeben, mit der Baurechnung und einem Vezzeichniß 
der ausgeführken Bauwerke und der Inventarienstücke. 
(N 5583.) Strei- 
Obera r- 
recht a 
Staates. 
Transttorische 
estimmung
	        
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