Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 400 — 
Streitigkeiten, welche dabei entstehen moͤchten, werden von dem Minister 
fuͤr landwirthschaftliche Angelegenheiten nach Anhoͤrung der Regierung in Koͤ- 
nigsbetg entschiern ohne daß der Rechtsweg zulaͤssig ist. 
ie Baurechnung wird nach Anhoͤrung des Vorstandes von der Regierung 
in Königsberg dechargirt. 
Die Remuneration des Königlichen Kommissarius und des Wiesenbau- 
Technikers während der Bauzeit wird aus der Staatskasse bestritten. 
Wegen der Kosten der Verhandlungen behält es bei der Vorschrift des 
Gesetzes vom 28. Februar 1843. §. 51. sein Bewenden. 
C. 22. 
Die Abänderung dieses Statuts, insbesondere die Vereinigung der So- 
zietät mit anderen im Neide= und Skottau-Thale zu bildenden Genossenschaften, 
kann nur mit landesherrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insfiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 2. Juni 1832. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Simons. von Wesiphalen. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbi 
(Rudolph Decker.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.