— 401 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 27.—
(Nr. 3584.) Revidirter Postverein ertrag vom 5. Dezember 1851.
A.. der ersten Deutschen Posikonferenz haben die Bestimmungen des zwischen
Oesierreich und Preußen zur Gründung des Deutsch-Oesterreichischen Posivereins
unter dem 6. April 1850. abgeschlossenen Vertrages eine Revisson und Ver-
vollständigung erfahren, und die Bevollmächtigten zu der gedachten Konferenz
sind, mit Vorbehalt der Ratifikation, über nachstehende Fassung des revidirten
Vertrages übereingekommen.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Der Deutsch-Oesierreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleich= unfang und
mäßiger Bestimmungen für die Tarirung und poslalische Behandlung der Brief= Jweck des
und Fahrposisendungen, welche sich z ischen verschiedenen zum Verein gehörigen Ber
Posigebieten oder zwischen dem Vereinsgebiet und dem Auslande bewegen.
Oesterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem ge-
sammten Staatsgebiet an. Außer diesen wird derselbe nur Demsches Gebiet
umfassen.
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpostsendungen
bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen.
Artikel 2.
Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Posiadministration ird, Jusammenge
auch wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in sete Voszt-
dem Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Postadministratonen nur als Ein "
Postgebiet angesehen.
Jahrgang 1857. (Nr. 3584.) Ar-
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1852.