Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 37. 
Die Vereinskorrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behand= 2) Korre- 
lung, wie die internationale Vereinskorrespondenz. Dabei tritt dasjenige Posiamt sponden 
an der Grenze, wohin die Korrespondenz nach den Vereinsstaaten unmitrelbar det Eu# 
gelangt, in das Verhältniß eines Aufgabeamtes, und dasjenige, wo fie auszu-dern. 
treten hat, in das eines Abgabeamtes. 
Die Vortheile dieses Verhältnisses können an hinterliegende Postverwal- 
tungen gegen Entschädigung abgetreten werden. 
Diejenigen Deurschen Grenzpostverwaltungen, durch deren Gebiete schon 
jetzt geschlossene Packete rückwärts liegender Staaten transitiren, verpflichten 
sich, desen Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereinsvertrages 
zu gestatten. 
Eine geringere Entschädigung, als das Vereinsporto, kann dabei im Wege 
besonderer Vereinbarung festgesetzt werden. 
Die Artikel 21. erwähnten Portozuschlage für nicht frankirte Briefe blei- 
ben bei der Korrespondenz mit dem Auslande außer Anwendung. 
Deutsche Postbezirke, welche dem Deutsch-Oesterreichischen Poswoerein nicht 
angehören, werden zum Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr 
mit denselben alle Bestimmungen Anwendung, welche für den Posiverkehr mit 
den außerdeutschen Staaten gelten. 
Artikel 38. 
Für solche Korrespondenz zwischen einem Vereins= und einem fremden 
Staate, welche durch das Gebiet einer Vereins-Grenzpostverwaltung zur Zeit 
in verschlossenen Packeten transitirt, soll es während der Dauer der gegenwär- 
tig zwischen der Vereinspostverwaltung, welche den Trajekt in Anspruch 
nimmt, und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehalt- 
lich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwärtig für 
den Transit über das Gebiet der Grenzpostverwaltung ausbedungenen Tran- 
sitportosätze verbleiben. 
Artikel 39. 
Die transitirende fremdländische Korrespondenz mit anderen fremden Staa- 
ten wird beim Durchgange durch in Milte liegende Vereinsstaaten wie die Ver- 
einskorrespondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden 
Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in directem 
Verkehr stehen, sollen dabei der freien Vereinbarung der betheiligten Postver- 
waltungen überlassen bleiben. Insoweit auf Grund der mit fremden Staaten 
bestehenden Posiverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte liegenden 
Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge des ge- 
genwärtigen Vertrages den letzteren von der Grenzpostverwaltung dafür zu 
zahlen bleibt, sollen diejenigen Posiverwaltungen, welche solchen Transit gewäh- 
(Nr. 3384.) 50“ ren,
	        
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