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Artikel 37.
Die Vereinskorrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behand= 2) Korre-
lung, wie die internationale Vereinskorrespondenz. Dabei tritt dasjenige Posiamt sponden
an der Grenze, wohin die Korrespondenz nach den Vereinsstaaten unmitrelbar det Eu#
gelangt, in das Verhältniß eines Aufgabeamtes, und dasjenige, wo fie auszu-dern.
treten hat, in das eines Abgabeamtes.
Die Vortheile dieses Verhältnisses können an hinterliegende Postverwal-
tungen gegen Entschädigung abgetreten werden.
Diejenigen Deurschen Grenzpostverwaltungen, durch deren Gebiete schon
jetzt geschlossene Packete rückwärts liegender Staaten transitiren, verpflichten
sich, desen Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereinsvertrages
zu gestatten.
Eine geringere Entschädigung, als das Vereinsporto, kann dabei im Wege
besonderer Vereinbarung festgesetzt werden.
Die Artikel 21. erwähnten Portozuschlage für nicht frankirte Briefe blei-
ben bei der Korrespondenz mit dem Auslande außer Anwendung.
Deutsche Postbezirke, welche dem Deutsch-Oesterreichischen Poswoerein nicht
angehören, werden zum Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr
mit denselben alle Bestimmungen Anwendung, welche für den Posiverkehr mit
den außerdeutschen Staaten gelten.
Artikel 38.
Für solche Korrespondenz zwischen einem Vereins= und einem fremden
Staate, welche durch das Gebiet einer Vereins-Grenzpostverwaltung zur Zeit
in verschlossenen Packeten transitirt, soll es während der Dauer der gegenwär-
tig zwischen der Vereinspostverwaltung, welche den Trajekt in Anspruch
nimmt, und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehalt-
lich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwärtig für
den Transit über das Gebiet der Grenzpostverwaltung ausbedungenen Tran-
sitportosätze verbleiben.
Artikel 39.
Die transitirende fremdländische Korrespondenz mit anderen fremden Staa-
ten wird beim Durchgange durch in Milte liegende Vereinsstaaten wie die Ver-
einskorrespondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden
Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in directem
Verkehr stehen, sollen dabei der freien Vereinbarung der betheiligten Postver-
waltungen überlassen bleiben. Insoweit auf Grund der mit fremden Staaten
bestehenden Posiverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte liegenden
Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge des ge-
genwärtigen Vertrages den letzteren von der Grenzpostverwaltung dafür zu
zahlen bleibt, sollen diejenigen Posiverwaltungen, welche solchen Transit gewäh-
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