— 412 —
ren, fuͤr den Verlust, den sie durch Ermaͤßigung des Transitporto erleiden,
von der Grenzpostanstalt in dem Maaße entschaͤdigt werden, als diese durch die
Ermaͤßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht.
Artikel 40.
So weit als thunlich soll die Auflösung der Postverträge mit fremden
Staaten auch vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Be-
siimmungen des Vereins bewirkt werden. Bei dem Abschluß neuer Vertrage
ist Folgendes maaßgebend:
a) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollsiändiger Reziprozität ab-
zuschließen.
b) Die den Vertrag abschließende Vereinspostverwaltung tritt, soweit sie
·4
—
#
—
den Posiverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden
Staate in keinem directen Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Ver-
tragsabschlusse als Bevollmächtigter des Vereins auf.
In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den
Tarif und Portobezug, soweit es sich um den Deutschen Porto-Antheil
handelt, auf die gesammte Vereinskorrespondenz Anwendung zu finden.
Erscheint es in einzelnen Fällen besonderer Verhältnisse wegen nothwen-
dig oder dem Interesse des Deutschen Postverkehrs entsprechend, von jenen
Bestimmungen abzuweichen, so kann dies nur mit Zusiimmung von drei
Vierkheilen sämmtlicher Vereinspostverwaltungen geschehen. Die in der
Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den Anspruch auf
den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto.
Dagegen sindet die zu bedingende Porto-Ermäßigung auf die Korre-
spondenz derselben nicht Anwendung; eben so wenig haben sie Anspruch
auf Theilnahme an den durch die Porto-Ermäßigung sonft zu erwirkenden
Vortheilen.
Außer dem unter c. gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den
Bertrag schließenden, noch für den einer andern Vereinspostverwaltung
eine anderc, als die für den gesammten Verein gultige Verabredung
getroffen werden, und es dürfen weder die eigenen Portosätze der kon-
trahirenden Verwaltung, noch die fremden höher oder niedriger normirt,
noch auch andere, den übrigen Vereinsverwaltungen nicht zukommende
Begünfigungen bedungen werden.
Die Verabredungen über das Porko zwischen solchen Grenzorten, welche
nicht mehr als etwa fünf Meilen von einander entfernt liegen, ferner
über Postverbindungen, Kartenschlüsse und alle reinen Manipulationsfra-
gen bleiben dem Ermessen der den Vertrag schließenden Postverwaltung
insofern überlassen, als alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren
cigenen Posibezirk beziehen. «
ODcherkrägcnisiinkeinemFallecinelängereDaucralsdemVer-
einsvertrage zu geben. Wenn Vertraͤge mit fremden Staaten vor Ablauf
des