Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 44. 
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als 
ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch 
auf eine kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedin= 
gungen zunächst maaßgebend. « 
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Praͤnumerationstermins 
an erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu 
erfolgen, daß das Postamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten 
Termine erhält. 
Artikel 45. 
Wird bei dem Empfang eines Zeitungspackets ein Abgang an den bestell- 
ten Blättern wahrgenommen, so ist das fehlende von dem absendenden Posi- 
amte, und zwar kosienfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angczeigt 
wird, im andern Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genom- 
menen Vergütung nachzusenden. 
Artikel 40. 
Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zei- 
tungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühe in der nachbemerkten 
Weise erhoben und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postame 
halbscheidig getheilt. 
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereinspostgebiet 
findet nicht mehr statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein an- 
deres Vereinsgebiet bestimmte Sendung durch ein fremdes, zum Wereine nicht 
gehöriges Postgebiet transitiren, so ist die an das fremde Postamm zu entrich- 
tende Transikgebühr als Auslage neben der vereinsländischen Speditionsgebühr 
in Aufrechnung zu bringen. 
Artikel 47. 
Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen 
und Journale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versen- 
dung erfolgt, dahin bestimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung 
politischer Neuigkeiten besiimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Spe- 
ditionsgebühr Funfzig Prozen von dem Presse, zu welchem die ver- 
sendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto- 
preis), jedoch soll 
a) bei Zeitungen, welche wochentlich sechs= oder siebenmal erschei- 
nen, die Speditionsgebühr wenigstens drei Gulden Konv.= 
Geld
	        
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