Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Nachnahmen. 
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Artikel 62. 
Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr 
durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In 
Beschädigungs= und Verluftfällen wird die Entschädigung nach Maaßgabe des 
deklarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder 
unabwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens. Der 
absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen nur die 
in der Landeswährung angegebene, oder darauf reduzirte Summe zu vertreten. 
Auch bei Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, 
wird Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von 
zehn Silbergroschen oder dreißig Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder 
den Theil eines Pfundes, und kann bei vorkommenden bloßen Beschädigungen 
innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens 
in Anspruch genommen werden. 
Die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten ist 
bei Fahrposistücken unzulässig. 
Den Parteien gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Postverwaltung ob, 
welcher das Postamt der Aufgabe untersteht. 
Der Ersatz kann gegenüber der Postanstalt nur innerhalb eines halben 
Jahres, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden. 
Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden Falles 
den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust 
oder die Beschädigung entstanden iK. Es gilt hierfür bis zur Führung des 
Gegenbeweises diesenige Postanstalt, welche die Sendung von der vorhergebenden 
Postanstalt unbeanstander übernommen hat, und weder die Ablieferung an den 
Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberliefe- 
rung an die nachfolgende Vereinspostanstalt nachzuweisen vermag. 
Die vorsiehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen 
zwei Vereinspostbezirken gewechselten Fahrposisendungen, ohne Unterschied, ob 
der Verlusi #n Posibezirke der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Post- 
ansialt siattgefunden hat, und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffenden 
Bezirken für die innerhalb derselben gewechselten Sendungen abweichende Vor- 
schriften besiehen. 
Artikel 03. 
Bei jeder Vereinspostanstalt können auf jede andere Vereinspostanstalt 
Betraäge bis zur Höhe von 50 Tdhalern oder 75 Fl. (372 Fl. Rh. W.) nach- 
genommen werden. 
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rück- 
scheine beizugeben. Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe darf 
nicht
	        
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