Nachnahmen.
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Artikel 62.
Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr
durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In
Beschädigungs= und Verluftfällen wird die Entschädigung nach Maaßgabe des
deklarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder
unabwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens. Der
absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen nur die
in der Landeswährung angegebene, oder darauf reduzirte Summe zu vertreten.
Auch bei Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist,
wird Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von
zehn Silbergroschen oder dreißig Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder
den Theil eines Pfundes, und kann bei vorkommenden bloßen Beschädigungen
innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens
in Anspruch genommen werden.
Die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten ist
bei Fahrposistücken unzulässig.
Den Parteien gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Postverwaltung ob,
welcher das Postamt der Aufgabe untersteht.
Der Ersatz kann gegenüber der Postanstalt nur innerhalb eines halben
Jahres, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden.
Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden Falles
den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust
oder die Beschädigung entstanden iK. Es gilt hierfür bis zur Führung des
Gegenbeweises diesenige Postanstalt, welche die Sendung von der vorhergebenden
Postanstalt unbeanstander übernommen hat, und weder die Ablieferung an den
Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberliefe-
rung an die nachfolgende Vereinspostanstalt nachzuweisen vermag.
Die vorsiehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen
zwei Vereinspostbezirken gewechselten Fahrposisendungen, ohne Unterschied, ob
der Verlusi #n Posibezirke der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Post-
ansialt siattgefunden hat, und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffenden
Bezirken für die innerhalb derselben gewechselten Sendungen abweichende Vor-
schriften besiehen.
Artikel 03.
Bei jeder Vereinspostanstalt können auf jede andere Vereinspostanstalt
Betraäge bis zur Höhe von 50 Tdhalern oder 75 Fl. (372 Fl. Rh. W.) nach-
genommen werden.
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rück-
scheine beizugeben. Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe darf
nicht