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beiden Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereinspostverwaltung
sich zugesellen. Falls die beiden Schiedsrichter uͤber die ihnen zuzugesellende
Verwaltung sich nicht vereinigen koͤnnen, so hat jeder derselben dafuͤr einen
Kandidaten aufzustellen, und zwischen diesen das Loos zu entscheiden.
Ausbildung des Vereins.
Artikel 75.
Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Ver-
besserungen, Gleichheit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeit-
weisen Zusammentritte einer Deutschen Postkonferenz vorbehalten.
Diese Konferenz wird aus Bevollmaächtigten aller Postverwaltungen ge-
bildet, welche Mitglieder des Deutsch-Oesterreichischen Posivereines sind.
Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Poslkonfe=
renz einen eigenen Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten
einer anderen Verwaltung zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu subsiituiren.
Stimmen-Einhelligkeit unter Vorbehalt der höheren Ratifikation erfor-
dern alle Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben:
1) die Dauer und den Umfang des Vereins,
2) eine Veränderung des Vereinstarifs, und was dahin gehört, ins-
besondere auch der Transé= und sonstigen Gebühren,
3) den Bezug und die Theilung des Porto,
4) die direkte Einwirkung des Vereins auf die interne Postgesetzgebung
der einzelnen Vereinsgebiete,
5) die Portofreiheiten,
0) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden
Ländern, und
7)die schiedsrichterliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Be-
stimmung des Vereinsvertrages entstandenen Irrungen.
In allen minder wichtigen Fällen ist die höhere Ratifikation nicht er-
forderlich, wenn drei Viertheile der Stimmen sich für den Antrag ausge-
sprochen haben. Gegensiände reglementarischer Natur bedürfen zum Zweck
ihrer Annahme und Ausführung lediglich der absoluten Stimmenmehrheit.
Bei Beschlüssen nach Stimmenmehrheit steht nur den anwesenden
Abgeordneten eine Stimme zu, und findet eine Uebertragung der Stimme
nicht statt.
Ra-