Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Tarif 
zur Erhebung einer Abgabe für die Benutzung des Weser- 
hafens bei Minden. 
* Es wird enrrichtet: 
4) für ein Fahrzeug, dessen Tragfähigkeir 40 Schiffslasten oder mehr be- 
trägt, desgleichen für eine Schiffmühle, Fähre, ein Ponton, oder 
Rehlr 
dhnliches Geftz.. .......·........ 4th.—Sgk. 
2)7für ein Fahrzeug von 25 oder mehr, jedoch weniger 
als 40 Schiffslasten Tragfaͤhigkeit2? - — - 
3) - von 8 oder mehr, jedoch weniger 
als 25 Schiffslasten Tragfähigker. 11 — 
4)0 von weniger als 8 Schiffslasten 
Tragfähigket — 15 = 
Zustzliche Bestimmungen. 
a) Gegen die, vor dem jedesmaligen Einlaufen zu erlegende Abgabe, kann 
das Gefäß einmal in dem Hafen überwintern. , · 
b) Unbrauchbare Gefaͤße werden nur zugelassen, wenn dadurch der Raum 
für andere Gefäße nicht beschränkt wird, und muͤssen, im Falle eine 
solche Beschraͤnkung sonst eintreten wuͤrde, den Hafen ohne Verguͤtung 
ber Abgabe wieder verlassen. 
Sanssouci, den 2. Juni 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
  
Fr. 3580.)
	        
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