Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3586.) Privilegium wegen Emisston von 60,000 Thalern Prioritätsobligationen der 
Kottbus-Schwieloch-See Eisenbahngesellschaft. Vom 2. Junl 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von der Kottbus-Schwieloch -See Eisenbahngesellschaft auf 
Grund des in der Generalversammlung vom 19. März 1852. gefaßten Be- 
schlusses darauf angelragen worden ist, derselben zur Beschaffung von Hoch- 
schienen die Aufnahme eines Darlehns von 60,000 Rthlrn. gegen Ausstellung 
auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Puoritätsobligs 
tionen a zelbatnen, so wollen Wir in Gemäßheit des F. 17. des Statuts für 
diese Gesellschaft vom 15. März 1844., sowie des Gesetzes vom 17. Juni 
1833., wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an 
jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedach- 
ter Obligationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen. 
g. 1. 
Die zu emittirenden Prioritaͤtsobligationen werden in Appoints à Ein- 
hundert Thalern in fortlaufenden Nummern von 1. bis 600. nach dem anlie- 
genden Schema I. ausgefertigt. 
Pdr Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon 
#jur Erhebung der ferneren Kupons nach dem anliegenden Schema II. und III. 
beigegeben. 
* Diese Kupons, sowie der Talon werden alle zehn Jahre erneuert. 
Die Obligationen werden von drei Oirektoren und dem Rendanten, jeder 
Kupon und Talon wird von einem Direktor und dem Rendanten der Gesell- 
schaft unterzeichnet. Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwär- 
tige Privilegium abgedruckt. 
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Die Obligationen werden mit 44 Prozent jährlich verzinsi, und die JZin- 
sen in halbja4hrigen Terminen vom 2. Januar und 1. Juli ab in Kottbus und 
Berlin ausgezahlt. Zinsen, welche innerhalb vier Jahren von dem im Kupon 
angegebenen Zahlungsrage nicht erhoben sind, verfallen zum Vortheil der 
Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Zuruͤckzahlung des Anlehns erfolgt durch Amortisation. Hierzu muß 
die Gesellschaft jahrlich mindestens dreihundert Thaler und die durch die ein- 
gelösten Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage der Bahn verwenden. 
Die für diesen Betrag einlösbaren Obligationen sind durch das Loos zu 
besiummen. Die Verloosung geschieht jährlich am 1. Juli oder am nächstfol- 
genden Werkeltage im Batuzofe zu Kottbus durch einen der Direktoren oder 
(Nr. 2586.) 585 Stell-
	        
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