Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Stellvertreter in Gegenwart des Koͤniglichen Bahnkommissars oder eines von 
ihm ernannten Stellvertreters — und zwar zuerst 1854. Den Inhabern der 
Prioritaͤtsobligationen steht der Zutritt frei. Der Direktion steht das Recht zu, 
unter Zustimmung des Verwaltungsraths in jedem Jahre noch eine weitere 
Summe zur Amortisation zu verwenden und zwar durch Ausloosung oder durch 
Ankauf von Obligationen bis zum Nennwerthe. Endlich ist dieselbe auch berech- 
tigt, sämmtliche noch vorhandenen Obligationen durch die offentlichen Blätter 
zu kündigen. Nach der Ausloosung werden die. ausgeloosten Nummern öffent- 
lich bekannt gemacht. 
g. 4. 
Die Zahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt jedesmal am 2. Ja- 
nuar und die der gekündigten sechs Monate nach der Publikation der Kündi- 
gung, in Kottbus und Berlin, gegen Auslieferung der Schuldurkunden. Mit 
den vorbezeichneten Tagen hört die Verzinsung der ausgeloosten oder gekündig- 
ten Obligarionen auf, und müssen daher die noch nicht fälligen Kupons mit 
eingereicht werden. Soweit dies nicht geschieht, wird der Betrag der fehlen- 
den Kupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwen- 
det. Die Talons sind jedenfalls einzuliefern, bevor die Zahlung erfolgt. 
Ueber die Amortisation wird dem Königlichen Kommissarius alljährlich 
ein Nachweis vorgelegt, und werden in seiner Gegenwar! diejenigen Obligatio- 
nen verbrannt, welche durch das §F. . bestimmte Amortisationsminimum einge- 
löst sind. Die anderweit eingelösten Obligationen kann die Gesellschaft jeder- 
zeit wieder ausgeben. 
g. 5. 
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt und, der Bekannt- 
machung durch die offentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen vier Jahren nach 
dem Zahlungstermine zur Einlösung präsentirt sind, verfallen der Gesellschaft. 
Die Generalversammlung kann diesem Rechte für jeden einzelnen Fall auch in 
späterer Zeit entsagen. Bei jeder jährlichen Bekanntmachung der ausgeloosten 
Nummern müssen zugleich die in den vorhergehenden vier Jahren ausgeloosten 
und noch nicht abgehobenen Nummern mit erwähnt werden. 
G. 6. 
So lange das Darlehn der 60,000 Rthlr. nicht durch Zahlung, Depo- 
sition oder Verfall (F. 5.) getilgt ist, steht den Inhabern dieser Prioritätsobli- 
gationen als Glädubigern der Kottbus-Schwieloch-See Eisenbahngesellschaft für 
die verschriebenen Kapitalbeträge und deren Zinsen das unbedingte Vorzugs- 
recht an dem Gesellschaftsvermögen und dem Reinerkrage der Bahn vor den 
Stammaktionairen, deren Dividenden und vor allen nach der gegenwärtigen 
etwa noch zu kreirenden Anleihen zu. 
FK. 7. 
Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe des im 
. 3. gedachten Amortisationsplans zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn
	        
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