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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 29 —
(Nr. 3587.) Allerhöchster Erlatz vom 21. April 1852., betreffend die Bewilligung der sis-
kalischen Rechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von
Marklissa nach Nieder-Linda.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Marklissa nach Nieder-Linda Seitens des Kreises Lauban ge-
nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht in Bezug
auf die zum Bau erforderlichen Grundstücke, das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs = Materialien nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, sowie die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Besiimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße Anwendung finden sollen. Zugleich ver-
leihe Jch dem Kreise das Recht zur Erhebung eines einmeiligen Chaussee-
eldes nach dem für die Staatz-Chaufseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
arife. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gese= Cammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 21. April 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Johrgang 1852. (Nr. 3587—3588.) 59 (Nr. 3588.)
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli