Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3588.) Privilegium wegen Ausstellung auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Potsdam zum Betrage von 300,000 Rthlr. Vom 22. Mai 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die städtischen Behörden von Potsdam darauf angetragen haben, 
zur Abtragung der städtischen kündbaren Darlehne eine Anleihe von J00,000 Rithlrn. 
aufzunehmen und zu dem Zwecke auf den Inhaber lautende, mit Zinsscheinen 
versehene Stadtobligationen ausgeben zu dürfen, so wollen Wir in Gemäßheit 
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 18.33., wegen Ausstellung von Papieren, 
welche eine Zahlungsverbindlichkeit an jeden Inhaber enthalten, durch gegen- 
wärtiges Privilegium zur Ausstellung von 300,000 Rehlrn., in Worten: Dreimal 
hundert tausend Thalern Potsdamer Stadtobligationen, welche im einzelnen 
Stücke zu Beträgen von 1000 Rehlrn., 500 Rthlrn., 100 Rehlrn., 50 Rthlrn. und 
„25 Rthlrn. nach dem bhier beigedruckten Schema auszufertigen, mit vier Pro- 
zent jährlich zu verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, durch einen 
mit einem Prozen des Kapitals jährlich fundirten Tilgungsfonds, welchem auch 
die Zinsen der amortisirten Obligationen zuwachsen, mittelst jährlicher Verloo- 
sung oder Ankaufs innerhalb 42 Jahren zu amortisiren sind, und zu deren 
Sicherheit insbesondere die Stadt verpflichtet ist, auf Höhe der im Umlauf befind- 
lichen Obligationen das ihr gehörige Kapital von 300,000 Rthlrn. in Berlin- 
Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Stammaktien, oder an deren Stelle andere 
sichere Effekten stets deponirt zu halten, — Unsere landesherrliche Genehmi- 
ung, mit Vorbehalt der Rechte Drikter, ertheilen, ohne jedoch dadurch den 
Ink##ern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährlei- 
stung des Staats zu bewilligen. 
Gegeben Berlin, den 22. Mai 18582. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Wesiphalen. Bodelschwingh. 
Schema.
	        
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