Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3689.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Mai 1852., betreffend die Bestrafung derjenigen 
Militairpersonen, welche die vorschriftsmaßige An= und Abmeldung bei 
Aufenthalts-Veränderungen unterlassen haben. 
A 
uf Ihren Bericht vom 28. Mai dieses Jahres bestimme Ich hiermit, daß 
gegen Militairpersonen des Beurlaubtenstandes, welche bei Aufenthalts-Ver- 
a4uderungen die vorgeschriebene Ab= und Anmeldung unterlassen, die nach F. 39. 
der Verordnung über die Oisziplinarbestrafung in der Armee vom 21. Oktober 
1841. verwirkte Disziplinarstrafe fortan von dem Kommandeur des Land- 
wehrbataillons, dem die Kontrolirung des zu Bestrafenden obliegt, festzusetzen 
ist. Die Strafvollstreckung erfolgt auf Requisttion des Bataillonskommandeurs 
durch den Kreislandrath. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennmiß 
zu bringen und von Ihnen, dem Kriegsminister, der Armee noch besonders 
bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 29. Mai 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
Simons. v. Westphalen. v. Bonin. 
An die Minister der Justiz, des Innern und des Krieges. 
  
Johrgang 1852. 589—3390.) 60 (Nr. 3890.)
	        
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