— 443 —
(Ar. 3591.) Verordnung wegen Abaͤnderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des
Reglements für die Provinzial-Sta sozietät der Provinz Sachsen
vom 5. August 1838. Vom 21. Juni 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. x.
verordnen wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Regle-
ments für die Provinzial-Städte-Feuersozietät der Provinz Sachsen vom 5. Au-
gust 1838. auf den: Antrag Unsers Ministers des Innern was folgt:
Zum g.
Wenn Mauern, Planken oder andere derartige Befriedigungen von Hoͤfen
oder Gärten bei den zur Sicherung oder Löschung eines assoziirten Gebaudes
nöthigen Anstalten beschädigt oder vernichtet worden sind und solches auf Anord-
nung von Personen, welchen bei Leitung dieser Veranstaltungen eine Mitwir-
zusiehr, geschehen ist, oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuer-
lung em durch ein Zeugniß der Ortspolizeibehörde nachgewiesen wird, so soll
für den entstandenen Schaden, ohne Unterschied, ob der Betheiligte ein assoziir-
tes Milglied isi oder nicht, eine außerordentliche Vergütung nach dem Werthe, wel-
chen der beschädigte oder vernichtete Gegensiand vor dem Brande gehabt hat, bewil-
ligt werden. Sind aber die Veranstaltungen, in Folge deren die Beschadigung
siattgefunden hat, blos zur Sicherung oder Löschung eines nicht assozürten Ge-
bäudes geschehen, so wird die Vergütlung nur dann gewährt, wenn der Eigen-
thümer des beschädigten Gegenstandes ein assoziirtes Mitglied is.
Zum JIN. 8.
Von den im F. 8. als von der Aufnahme in die Sozietät ausgeschlossen
bezeichneten Gebäuden sollen fernerhin gewisse Kategorieen, jedoch nur gegen
erhöhten Beitrag, aufnahmefähig sein und gelten in dieser Hinsicht für die Zu-
kunft folgende Bestimmungen:
Es sind
1) ganz ausgeschlossen von der Aufnahme:
Pulvermühlen und Pulvermagazine, Schwefelraffinerien und Schwefel-
ziehereien, Terpentin= und Firnißfabriken, Anstalten zur Fabrikation von
Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber und Knallgold, Theerôöfen, Pott-
aschbrennereien und Kiendarren, Schiffmühlen und Bockwindmühlen,
Theatergebäude;
2) aufnahmefähig gegen doppelten Beitrag:
Ziegelöfen, wenn solche gehörig überwölbt sind, Schmieden, wenn sie
nicht massive Bedachung baen!
3) aufnahmefahig gegen dreifachen Beitrag:
Stückgießereien, Zuckersiedereien, Knochenbrennereien, Cichorienfabriken,
(Nr. 3501.) 00 Soda-,