— 444 —
Soda-, Blutlaugensalz-, Holzsäure-, Schwefelsäure-, Vitriol= und Sal-
miak-Fabriken, Glas= und Schmelzhütten, Spiegelgießereien, Eisen= und
Kupferhämmer.
Auch Rum= und Spritfabriken sollen künftig nur gegen Entrichtung
des dreifachen Beitrags aufgenommen und als Fabriken solche zur Herstellung
von Rum und Sprit bestimmte Etablissements angesehen werden, in denen mit
Apparaten gearbeitet wird, welche auf mehr als ein Orhoft eingerichtet sind.
Zum F. 1 1. und 12.
Es ist unstatthaft, die zu einem und demselben Gehöfte gehörigen Ge-
baude theilweise bei der Provinzial-Städte-Feuersozietct und theilweise anderswo
gegen Feuersgefahr zu versichern; es wäre denn, daß diejenigen Gebäude, welche
anderswo versichert werden sollen, bei der Provinzial-Städte-Feuersozieta#t
reglementsmäßig überhaupt nicht versicherungsfähig wären.
In allen Fällen aber, wo ein Besitzer stadtischer Gebäude dieselben an-
derswo als bei der Provinzial-Anstalr zu versichern Willens ist, muß ebenso,
als ob dies bei der Provinzial-Anstalt geschehen sollte, und nach denselben
Grundsätzen eine Abschätzung der Gebäude durch die siädtische Abschätzungs-
Kommission auf Kosten des Versicherungsnehmers vorangehen.
Kein Agent einer Privatversicherungs-Gesellschaft, bei welchem eine Ver-
sicherung städtischer Gebaude gegen Feuersgefahr nachgesucht worden ist, darf
bei Vermeidung der im F. J1. des Gesetzes über das Mobiliar-Feuer-Versiche-
rungswesen vom 8. Mai 19837. bestimmten Strafen eine Police oder einen Pro-
longationsschein eher aushändigen, als bis er von dem Magistrat desjenigen
Orkes, in welchem die zu versichernden Gebäude gelegen sind, die amtliche Er-
klärung erhalten hat, daß der Aushändigung kein Bedenken entgegenstehe, und
es muß sich der Magistrat, bevor diese Erklärung ertheilt wird, auf Grund
der Werthstare der städtischen Abschätzungs-Kommission jedesmal namentlich
davon leberzeugung verschaffen, daß nach den reglementsmäßigen Bestimmungen
der Provinzkal-Anstalt die Versicherungssumme zulässig ist.
Zum F. 15.
In Fällen, wo nach vorangegangener ausdrücklicher Verpflichtung, die
Beiträge für das ganze laufende Halbjahr entrichten zu wollen, der Einrritt
in die Soziekät oder die Erhöhung einer Versicherungssumme zu einer andern
Zeit als an einem der gewöhnlichen beiden halbjahrigen Termine erfolgen soll,
beginnt die rechtliche Wirkung des Vertrags mit dem Augenblicke, wo die in
vorschriftsmaßiger Form aufgestellten und von allen Interessenten vollzogenen
Werthstaxen der zu versichernden oder in der Versicherung zu erhöhenden Ge-
baude von dem Magisirate mit dem Richtigkeits-Atteste versehen worden sind
G. 18. 1.), oder, wenn dem Antrage auf Erhöhung einer Versicherungssumme
frühere bereits als richtig bescheinigte Werthstaren zum Grunde liegen, mit dem
Augenblicke, wo die beantragte Erhöhung vom Magistrate auf Grund der frü-
heren gülligen Taren für zulässig anerkannt und genehmigt worden ist.
Zurt