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Zum g. 17.
Bei den in der Zukunft eingehenden Antraͤgen auf Aufnahme in die
Sozietät und Erhöhung oder Heruntersetzung schon bestehender Versicherungs-
summen soll nicht die Zahl Fünfundzwanzig, sondern die Zahl Fünf als Theil-
barkeirsmaaßstab zur Abrundung der Versicherungssummen gelten, so daß die
jedesmalige Versicherungssumme des einzelnen Gebäaudes den Betrag von min-
Trns fünf Thalern erreichen und bei höheren Summen durch fünf theilbar
ein muß.
Zum g. 33h.
Die Ertheilung von Rezeptionsscheinen ist fernerhin nicht mehr von dem
hierauf gerichteten ausdruͤcklichen Antrage der Gebäudebesitzer abhängig; viel-
mehr wird in der Zukunft jedem Hausbesitzer, welcher der Provinzial-Städte-
Feuersozietät beitritt oder eine Erhöhung seiner Versicherung bewirken läßt, ein
solcher Receptionsschein, und zwar unentgeltlich, durch den Magistrat ertheilt.
Zu diesem Zweck sollen die Magisträte durch die DOirektion mit dem ne-
thigen Bedarf an Formularen zu dergleichen Rezeptionsscheinen versehen werden,
welche außer der Versicherungs= und Konkurrenzsumme auch die Abschätzungs=
summe, sowie auf der Rückseite eine gedrängte Zusammenstellung der wesent-
lichsten Bestimmungen des Reglements enthalten sollen.
Zum g. 41. und 42.
Um Behufs Feststellung eines partiellen Schadens die bei einem stattge-
habten Brande vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts zu finden,
muß von der Abschätzungskommission in der Regel der Werth der unbeschädigt
gebliebenen Theile des beschadigten Gebäudes, und zwar moglichst nach den-
selben Grundsätzen, nach welchen die bei der Brandschadenabschätzung vorzu-
legende ursprungliche Gebäudctaxe aufgestellt ist, ermittelt werden. Oerselbe
aliquote Theil, welcher sich hiernächst ergiebt, wenn die Oifferenzsumme zwischen
dem ermittelten Werthe der unbeschädigt gebliebenen Theile und der ursprüng-
lichen Tarsumme einerseits und die ursprungliche Tarsumme andererseits zusam-
mengesiellt wird, gebührt dem Beschädigten dann auch von der Versicherungs-
summe.
Zum F. 54.
Beschadigungen der Gebäude, welche durch Blitz, wenn solcher auch nicht
gezündet hat, hervorgebracht worden, werden gleichfalls vergütet.
Zum F. 81. 82. 84—87.
Die Einrichtung, wonach die vorfallenden Veränderungen theils durch
halbjährliche Hauptnachträge, theils durch außerordentliche Interimsnachtrage
zur Kenntniß der Provinzialdirektion gebracht werden sollen, wird aufgehoben.
An die Stelle dieser doppelten Art von Nachträgen treten Monatsnachträge.
In dieselben werden alle im Laufe des betreffenden Monats vorgefallene
Veränderungen (Eintritt neuer oder Austritt bisheriger Theilnehmer, Erhöhung
(Nr. 3591.) oder