Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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oder Heruntersetzung der Versicherungssummen und Versetzung von bereits ver- 
sicherten Gebaͤuden aus einer Klasse in die andere), sowelt solche in Wirksam- 
keit getreten sind, unter Benutzung des dem Reglement unter lit. C. beigefüg- 
ten Schema und unter Beachtung der wegen Abschlusses der Nachträge im 
§. 82. enthaltenen Bestimmungen aufgenommen. 
Diese Nachträge, welche innerhalb der drei ersten Tage des nachfolgen- 
den Monats an die Provinzialdirektion einzureichen sind, werden nach dem 
Semester, in welchem sie aufgestellt werden, innerhalb jedes einzelnen Semesters 
aber nach fortlaufender Nummer bezeichnet. Sie erhalten daher die Aufschrift: 
Ersier (zweiter, dritter 2c.) Nachtrag zum Feuersozietäts-Kataster der Stadt 
J. im Regierungs-Bezirk N. für das ersie (zweite) Semester des Jahres 18. 
Sind um Laufe eines Monats keine Veränderungen vorgekommen, so daß 
für denselben ein Katasiernachtrag nicht aufzustellen ist, so bedarf es in der 
Regel auch nicht erst der Einsendung einer Vakatanzeige. 
Um jedoch möoglichsi zu sichern, daß vor der jedesmaligen Ausschreibung 
der von den Theilnehmern zu leistenden halbjährlichen Beiträge alle im Laufe 
des vorhergegangenen Semesters vorgefallenen Veränderungen ordnungsmaßig 
zur Kenmniß der Provinzialdirektion gebracht worden sind, müussen diejenigen 
Magisträte, welche für den letzten Monat des betreffenden Semesiers, d. h. für 
den Monat Jumi resp. den Monat Oezember, keinen Nachtrag aufzusiellen ge- 
habt haben, für diesen Monat innerhalb der für die Emsendung der Nachtrage 
bestimmten Frist eine Vacatanzeige an die Provinzialdirektion erstatten und in 
derselben die Haupt-Versicherungs= und Konkurrenz-Summen, mitl welchen der 
zuletzt aufgesiellte Nachtrag abschließt, nach Klassen geordnet ausdrücklich an- 
geben. In die monatlichen Nachträge sind auch die Veränderungen in Bezie- 
hung auf die Namen der Gebäudebesitzer und in Beziehung auf die Vermerke 
der Hypothekengläubiger mit aufzunehmen. 
Gegeben Sanssouci, den 21. Juni 19852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. 
(Nr. 3592.)
	        
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