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(Nr. 3595.) Allerhöchster Etlaß vom 21. Junl 1852., betteffend die Verleihung der fiska-
lischen Rechte für den Bau und die Unterhaltung eincr Chaussee von
Leobschütz über Deutsch-Neukirch und Katscher bis an die Kreisgrenze in
der Richtung auf Ratibor.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Leobschütz über Deutsch-Neukirch und Katscher bis an
die Kreisgrenze in der Richtung auf Ratibor durch den Kreis Leobschütz ge-
nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Expropria=
tionsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, Anwendung finden
sollen. Zugleich verleihe Ich dem Kreise Leobschütz das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarife und den darauf bezüglichen Vorschriften. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 18110. angehängten Bestimmungen
keten der Chausseepolizei-Vergehen für die in Rede stlehende Straße Gültigkein
aben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3590.)