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(Nr. 3602.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Bewilligung der fis-
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Morxa nach Ziegenrück.
N.o Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Mora nach Ziegenrück durch die Gemeinde Ziegen-
rück genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation
der in den Bauplan fallenden Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme
der Chausseeneubau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
Vorschriften für die Staats-Chausseen, auf die gedachte Straße Anwendung
finden soll. Zugleich genehmige Ich für dieselbe die Erhebung eines halb-
meiligen Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Staats-Chausseen gültigen
Tarife und den darauf bezüglichen Vorschriften. Auch sollen die dem Tarife
vom 29. Februar 1810. angehängten Besiimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die oben bezeichnete Chaussee Anwendung sinden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1852, (Nr. 3602—3603.) 62 (Nr. 3603.)