Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 462 — 
(Nr. 3607.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Aufhebung des im 
K. 10. der Polizei-Ordnung für den Hafen von Pillau vom 14. März 
1822. enthaltenen unbedingten Verbots des Feuerhaltens und Taback- 
rauchens auf den im Hafen liegenden Schiffen rc. 7. 
A.“ Ihren Bericht vom 30. Mai d. J. will Ich Sie hierdurch ermächtigen, 
das im F. 16. der Polizei-Ordnung für den Hafen von Pillau vom 14. März 
1822. enthaltene unbedingte Verbot des Feuerhaltens und Tabackrauchens auf 
den im Hafen liegenden Schiffen aufzuheben, und Ihnen überlassen, durch 
lokalpolizeiliche Bestimmungen fesisetzen zu lassen, unter welchen Bedingungen 
das Feuerhalten und Tabackrauchen sowohl auf den im Hafen von Pillau 
selbst, als auf den daselbsi im Strom, im Kessel oder auf der Rönne liegenden 
Schiffen gestattet oder verboten sein soll. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Sanssonci, den 21. Juni 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Minisier des Innern. 
(Nr. 3608.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.