— 468 —
Tagen, welche jedoch nur in solchen Raͤumen zu vollstrecken ist, die den
Verhaͤltnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind.
Zu dieser Beamtenklasse werden im Allgemeinen nur gerechnet:
Exekutoren, Boten, Kastellane, Oiener und die zu ähnlichen, sowie die zu
blos mechanischen Funktionen bestimmten Beamten. Außerdem ist das
Staatsministerium ermächtigt, in der Steuer-, Post-, Polizei= und Eisen-
bahn-Verwaltung diesenigen Beamten-Kategorien speziell zu bezeichnen,
gegen welche Arreststrafen verhängt werden können.
S. 16.
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:
1) in Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Ver-
minderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruches auf Um-
zugskosten, oder mit# einem von beiden Nachtheilen.
Diese Strafe findet nur auf Beamte im unmittelbaren Staats-
dienste Anwendung;
2) in Dienstentlassung.
Diese Strafe zieht den Verlust des Titels und Pensions-Anspruches
von selbst nach sich; es wird darauf nicht besonders erkannt, es sei denn,
daß vor Beendigung des Disziplinarverfahrens aus irgend einem von
dessen Ergebnitz unabhängigen Grunde das Amtsverhälkniß bereits auf-
gehört hat und daher auf Dienstentlassung nicht mehr zu erkennen ist.
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch
auf Pension haben, und lassen besondere Umsiände eine mildere Beur-
theilung zu, so ist die Disziplinarbehörde ermachtigt, in ihrer Entschei-
dung zugleich festzusetzen, daß dem Angeschuldigten ein Theil des regle-
mentsmäßigen Penstonsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre
als Unterslützung zu verabreichen sei.
9. 17.
Welche der in den HHh. 14. bis 16. bestimmten Strafen anzuwenden sei,
ist nach der groͤßeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit
Rucksicht auf die sonstige Führung des Angeschuldigten zu ermessen, unbeschader
der besonderen Bestimmungen der 90. 8. und 9.
Zweiter Abschnitt.
VBon dem Disziplin arverfahren.
S. 18.
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen seine Un-
lergebenen befugt.
F. 19.