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K. 19.
In Beziehung auf die Verhängung von Geldbußen ist die Befugniß der
Dienstvorgesetzten begrenzt, wie folgt:
Die Vorsteher derjenigen Behörden, welche unter den Provinzialbehörden
stehen, einschließlich die Landräthe, können gegen die ihnen selbst untergebenen
Beamten, sowie gegen die Beamten der ihnen untergeordneten Behörden Geld-
bußen bis zu drei Thalern verfügen. Gleiche Befugniß haben die Vorsteher
der Posianstalten in Bezug auf ihre Untergebenen und die Postinspektoren in
Bezug auf die Unterbeamten ihres Bezirks.
Andere Vorgesetzte der unteren Beamten dürfen solche Geldbußen nur in-
sofern verfügen, als ihnen die Befugniß zur Verhängung von Geldbußen durch
besondere Gesetze oder auf Grund solcher Gesetze erlassene Instruktionen bei-
elegt ist.
geleg Den Ober-Postdirektoren, dem Telegraphendirektor, sowie den von der
Staatsregierung eingesetzten Behörden der Eisenbahnverwaltung stehr die Befug-
niß zu, gegen alle ihnen untergebenen Beamten Geldbußen bis zu zehn Tha-
lern zu uhängen.
Die Provinzialbehörden sind ermächrigt, die ihnen untergeordneten Beam-
ten mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern zu belegen, besoldete Beamte jedoch
nicht über den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens hinaus.
Gleiche Befugniß haben die Vorsteher der Provinzialbehörden in An-
sehung der bei letzteren angestellten unreren Beamten.
Die Minister haben die Befugniß, allen ihnen unmittelbar oder mittelbar
untergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen Oienst-
einkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von dreißig Thalern
aufzuerlegen.
Welche Beamten im Sinne dieses Paragraphen zu den unteren zu rech-
nen sind, wird durch das Staateministerium bestimmt.
g. 20.
Nur diejenigen Dienstvorgesetzten, welche gegen die, in F. 15. Nr. 4. be-
zeichneten Beamten Geldbuße verhängen können, zäGd ermächtigt, gegen diesel-
ben Arresistrafen zu verfügen.
Diejenigen Vorgesetzten, deren Strafgewalt auf Geldbuße bis zu drei
Thalern beschränkt ist, dürfen bei den Arreststrafen das Maaß von drei Tagen
nicht überschreiten.
S. 21.
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde in
vorgeschriebenen Instanzenzuge statt.
g. 22.
Der Entfernung aus dem Amte muß ein foͤrmliches Disziplinarverfahren
vorhergehen. Dasselbe besteht in der von einem Kommissar zu fuͤhrenden
(N. 2609) schrift-