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schriftlichen Voruntersuchung und in einer muͤndlichen Verhandlung nach den
folgenden naͤheren Bestimmungen.
g. 23.
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wird verfügt und der Unter-
suchungs-Kommissar ernannt:
1)
2
—
1)
2)
wenn die Entscheidung der Sache vor den Oisziplinarhof gehört (F. 24.
Nr. 1.), von dem Minister, welcher dem Angeschuldigten vorgesetzt ist.
Ist jedoch Gefahr im Verzuge, so kann diese Verfügung und
Ernennung vorläufig von dem Vorsleher der Provinzialbehörde des Res-
sorts ausgehen. Es ist alsdann die Genehmiqung des Ministers einzu-
holen und, sofern dieselbe versagt wird, das Verfahren einzustellen;
in allen anderen Fällen von dem Vorsteher der Behörde, welche die ent-
scheidende Disziplinarbehörde bildet (F. 24. Nr. 2.), oder von dem vor-
gesetzten Minister.
g. 24.
Die entscheidenden Disziplinarbehörden ersier Instanz sind:
der Disziplinarhof zu Berlin (F. 29.) in Ansehung derjenigen Beamten,
zu deren Anstellung nach den Bestimmungen, welche zur Zeit der ver-
fügten Einleitung der Untersuchung gelten, eine von dem Könige oder
von den Minisiern ausgehende Ernennung, Beslätigung oder Genehmi-
gung erforderlich ist;
die Provinzialbehörden, als:
die Regierungen,
die Prooinzial-Schulkollegien,
die Provinzial-Steuerdirektionen,
die Oberbergämter,
die Gencralkommissionen,
die Militairintendanturen,
das Polizeiprasidium zu Berli,
die Eisenbahnkommissariate,
in Ansehung aller Beamten, die bei ihnen angestellt oder ihnen unter-
geordnet und nicht vorsiehend unter 1. begriffen sind.
Den Provinzialbehörden werden in dieser Beziehung gleichgeslellt die unter
den Ministern stehenden Central-Verwaltungsbehörden in Dienstzweigen, für
welche keine Provinzialbehörden beslehen, sowie die Generallandschafts= und
Hauptrikterschafts-DOirektionen.
g. 25.
Für diejenigen Kategorien von Beamten, welche nicht unter den im F. 24.
bezeichneten begriffen sind, ist die entscheidende Oisziplinarbehörde die Regierung,
in deren Bezi
sie fungiren, und für die in Berlin oder im Auslande fungi-
renden die Regierung in Potsdam.
S. 26.