— 471 —
g. 26.
Die Zuständigkeit der Provinzialbchörden kann von dem Staatsministe-
rium auf einzelne Kategorien solcher Beamten ausgedehnt werden, welche von
den Ministern ernannt oder bestatigt werden, aber nicht zu den etatsmäßigen
Mitgliedern einer Provinzialbehörde gehören.
. 27.
Für den Fall, daß bei der zuständigen Disziplinarbehörde die beschluß-
fdhige Anzahl von Mitgliedern nicht vorhanden ist, oder wenn auf den Antrag
des Beamten der Staaksanwaltschaft oder des Angeschuldigten der Diszipli-
narhof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, aus welchen die Unbe-
fangenheit der zusiändigen Disziplinarbehörde bezweifelt werden kann, tritt
eine andere durch das Staateministerium substituirte Oisziplinarbehörde an
deren Stelle.
g. 28.
Streitigkeiren über die Kompetenz der Oisziplinarbehörden als solcher
werden von dem Staakeministerium, nach Vernehmung des Gutachtens des
Disziplinarhofes, entschieden.
K. 29.
Der Digziplinarhof bestehr aus einem Prisidenten und zehn anderen
Mitgliederm, von denen wenigstens vier zu den Mitgliedern des Loertribunals.
gehören müssen.
Die Mitglieder des Dieziplinarhofes werden von dem Könige auf drei
Jahre ernannt.
Ein Mitglied, welches im Laufe dieser Periode ernannt wird, bleibt nur
bis zum Ende derselben in Thatigkeir.
Die ausscheidenden Mitglieder können wieder ernannt werden.
g. 30.
Zur Erledigung der Disziplinarsachen ist bei dem Oisziplinarhofe die
Theilnahme von wenigstens sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden
erforderlich, von denen wenigstens zwei zu den Mitgliedern des Obertribunals
gehören müssen.
C. 31.
Bei den Provinzialbehörden werden die Disziplinarsachen in besonderen
Plenarsitzungen erledigt, an welchen mindestens drei siimmberechtigte Mitglieder
Theil nehmen müssen. In diesen Plenarsitzungen sieht, bei den Regierungen,
den Mitgliedern derselben nur dasjenige Stimmrecht zu, welches ihnen durch
die allgemeinen Vorschriflen für Verhandlung im Plenum beigelegt ist. Bei
den übrigen Provinzialbehörden nehmen an den zur Erledigung der Diszfpli-
narsachen besiimmten Plenarsitzungen nur die etatsmägigen Mitglieder und die-
jenigen Theil, welche eine etatsmäßige Stelle versehen. Bei den Eisenbahn-
(Nr. 3609.) om-