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In dem F. 48. unter Nr. 2. erwähnten Falle dauert die Suspension bis
zur Rechtskraft der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung.
C. 50.
Die zur Einleitung der Dieziplinaruntersuchung ermächtigte Behörde
kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafver=
fahren eingeleitet, oder die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt
wird, oder auch demnächst im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung verfügen.
g. 51.
Der suspendirte Beamte behält während der Suspension dit Hälfte sei-
nes Diensteinkommens. ç
Auf die für Diensiunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berech-
mung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen.
Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche
durch die Stellvertretung des Angeschuldigken verursacht werden, der etwaige
Rest zu den Untersuchungskosien zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu
den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet.
g.
Der zu den Kosten (9. 51.) nicht verwendete Theil des Einkommens wird
dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung aus dem
Amte zur Folge gehabt hat.
Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Beam-
ten nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese
Verwendung zu ertheilen.
g. 53.
Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil
des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehal-
tene Theil, ohne Abzug der Stellvertrekungskosten, nachzuzahlen, soweit derselbe
nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist.
F. 54.
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen
Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung
der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist aber darüber sofort
an die höhere Behörde zu berichten.
Vier-