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Sitzung zu erkennen. Dieselbe Befugniß hat das Gericht oder die Abtheilung
desselben in Ansehung der in der Sitzung ermittelten Dienstvergehen, wenn
darüber sofort erkannt werden kann.
K. 76.
Gegen die von einem andern Gerichte, als dem Obertribunale erlassenen
Urtheile findet die Berufung an dieses letztere Gericht statt.
Im Uebrigen kommen die §. 37. ff. des zweiten und dritten Abschnittes
des die Richter betreffenden Gesetzes vom 7. Mai 1851. zur Anwendung. Der
§. 1. der Verordnung vom 7. Juni 1844. ist aufgehoben.
g. 77.
Wenn ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher durch
Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges koͤrperliches Gebrechen, oder wegen Schwaͤche
seiner koͤrperlichen oder geistigen Kraͤfte zu der Erfuͤllung seiner Amtspflichten
dauernd unfaͤhig ist, so har der Staatsanwalt bei dem Appellationsgerichte ihn
oder seinen nöthigenfalls zu bestellenden Kurator schriftlich unter Angabe der
Gründe zur Niederlegung des Amtes aufzufordern.
Tritt innerhalb sechs Wochen nach dieser Aufforderung die freiwillige
Niederlegung des Amtes nicht ein, so beschließt das Appellationsgericht in sei-
ner Plenarversammlung, nachdem das im S. ö1. des die Richter betreffenden
Gesetzes vom 7. Mai 1851. vorgeschriebene und geeigneten Falls das im §. 62.
daselbst zugelassene Verfahren stattgefunden hat, nach Anhörung der Staats-
ernen endgültig darüber, ob der Fall der Niederlegung des Amtes
vorliege.
Beschließt das Gericht, daß dieser Fall vorhanden sei, so kann der
Justizminister die Stelle für erledigt erklären.
Fünfter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen in Betreff der Gemein debeamten.
S. 78.
In Bezug auf solche Gemeindebeamte, die weder von dem Könige, noch
von der Bezirksregierung oder deren Präsidenten ernannt oder besikigt werden,
gilt die nachstehende besondere Vorschrift:
Außer dem Präsidenten der Bezirksregierung kann auch diejenige Behörde,
welcher die Ernennung oder Besialigung der Beamten zusteht, wenn Veran-
lassung zu einem förmlichen Disziplinarverfahren vorliegt, die Einleitung dessel-
ben verfügen und den Untersuchungs-Kommissar ernennen.
Nach geschlossener Voruntersuchung werden die Akten dem Präsidenten
der Bezirksregierung übersandt.
Sechster