Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Dem auf Grund der Kuͤndigung entlassenen Beamten ist in allen Fällen 
bis zum Ablaufe der Kündigung sein volles Diensteinkommen zu gewaͤhren. 
9. 84. 
Referendarien oder Auskultatoren, welche durch eine tadelhafte Fuͤhrung 
zu der Belassung im Dienste sich unwuͤrdig zeigen, oder in ihrer Ausbildung 
nicht gehoͤrig fortschreiten, koͤnnen von dem vorgesetzten Minister, nach Anhoͤrung 
der Vorsieher der Provinzial-Dienstbehoͤrde, ohne weiteres Verfahren aus dem 
Dienste entlassen werden. 
g. 85. 
In Ansehung der Entlassung der Supernumerarien und der sonst zur 
Erlernung des Dienstes bei den Behörden beschäftigten Personen kommen die 
darauf bezuͤglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung. 
F. 86. 
In Bezug auf Kanzleidiener, Boten, Kastellane und andere in gleicher 
Kategorie siehende oder blos zu mechanischen Dienstleistungen bestimmte Dirme 
welche bei den obersten Verwallungsbeherden oder in solchen Verwaltungs-= 
zweigen angestellt sind, in welchen keine Provinzialdienstbehörden bestehen, ent- 
scheidet endgültig der Minister, nach Anhbrung des Angeschuldigten und auf 
den Vortrag zweier Referenten, zu denen stets ein Justikiar, oder, wenn ein 
solcher bei der Verwalmungsbehörde nicht angestellt ist, ein Rath des Justiz= 
minisieriums gehren muß. 
Achter Abschnitt. 
Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht Gegenstand 
eines Disziplinarverfahrens sind. 
. 87. 
Die nachbenannten Verfügungen, welche im Interesse des Dienstes ge- 
troffen werden können, sind nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens, vor- 
behaltlich des im F. 40. vorgesehenen Falles: 
1) Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etats- 
mähigem Diensteinkommen, mit Vergütung der reglementsmäßigen Um- 
ugskosten. 
zus Als eine Verkuͤrzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn 
die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenaͤmtern entzogen wird, oder 
die Beziehung der für die Oiensiunkosten besonders ausgesetzten Ein- 
nahmen mit diesen Unkosten selbst forkfällt. 
Landräthe, welche für einen bestimmten Kreis auf Grund ihrer 
Ansässigkeit und in Folge vorgängiger Wahl ernannt worden, können 
außer
	        
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