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g. 96.
Auf Universitatslehrer finden die Bestimmungen der . 87. bis 95. keine
Amwendung.
Neunter Abschnitt.
Allgemeine und Uebergangs-Bestimmungen.
S. 97.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch in Ansehung
der zur Disposition gestellten oder einstweilen in Ruhestand versetzten Beamten.
F. 98.
Rücksichtlich der Vergehen der Civilstandsbeamten im Bezirke des Rhei-
nischen Appellationsgerichtshofes zu Köln gegen die Gesetze über den Civilstand
wird an den Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung durch dieses Gesetz
nichts geändert.
. 99.
Die gerichtlichen Untersuchungen, welche zur Zeit der Verkündigung der
Verordnung vom 11. Juli 18.9. bereits eröffnet waren, werden in der bishe-
rigen Weise zu Ende geführt. Die Untersuchung wird als eröffnet betrachtet,
wenn der Beschuldigte als solcher vernommen oder behufs seiner Vernehmung
vorgeladen ist. Die ergangenen oder ergehenden Strafurtheile werden ohne
Rücksicht auf die Bestimmungen dieser Verordnung vollstreckt.
Die bereits eingeleiteten Disziplinaruntersuchungen werden bis zum Ab-
schlusse der Voruntersuchung nach den zur Zeit der Einleitung gültig gewesenen
Vorschriften zu Ende geführt. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die
Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
F. 100.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Dagegen wird durch dasselbe in der Befugniß der Aufsichtsbehörden, im Auf-
sichtswege Beschwerden Abhulfe zu verschaffen, oder Beamte zur Erfüllung
ihrer Plichten in einzelnen Sachen anzuhalten, und dabei Alles zu thun, wozu
sie nach den bestehenden Gesetzen ermächtigt sind, nichts geändert.
F. 101.
Insofern bei Verkündigung dieses Gesetzes die verfassungsmäßige Ver-
einigung der beiden obersten Gerichtshöfe, des Obertribunals und des Rheini-
schen Reoisions= und Kassationshofes, noch nicht ausgeführt ist, gelten alle in
(Nr. 3609.) diesem