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(Nr. 3613.) Allerhöchster Erlatz vom 2. August 1852., durch welchen die halben und Viertel-
Kronenthaler, soweit dieselben in den Hohenzollernschen Landen noch gesetz-
lichen Kurs haben, vom 1. September 1852. ab dort außer Kurs gesetzt
werden.
A. Veranlassung der hinsichtlich der Verrufung der halben und Viert#el-
Kronenthaler in den Nachbarstaaten in jüngster Zeit gerroffenen Anordnungen,
bestimme Ich für die Hohenzollernschen Lande, auf den Antrag des Staats-
Ministeriums vom 30. v. Més., was folgt:
1) Die halben und Viertel-Kronenthaler, soweit solche nach den für die
ehemaligen Fürstenthümer Hohenzollern = Hechingen und Hohenzollem-
Sigmaringen erlassenen landesherrlichen Verordnungen noch jetzt gesetz-
lichen Kurs haben, sind vom 1. September d. J. an außer Kurs gesetzt
und von diesem Zeitpunkte an weder bei den öffenrlichen Kassen noch im
Privatverkehr als Geldmünzen mehr anzunehmen.
2) Die Landeskasse zu Sigmaringen ist ermächtigt, die außer Kurs gesetzten
halben und Wiertel-Kronenthaler bis zum 1. Okkober d. J. nach dem
Gewichte, das Loth zu 1 Fl. 193 Kr. einzulösen.
3) Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Meines Erlasses
beauftragt.
Sanssouci, den 2. Augusi 1832.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Bonin.
An das Staatsministerium.
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Jerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober.-HPofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)