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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
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JNr. 33.—
(Nr. 3614.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Juli 1852., betressend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausscegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf
den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von der Aachen-
Luxemburger Staatsstraße in Oudler über Reuland bis zur Köln-urem-
burger Bezirksstraße bei Lichtenborn.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Aachen-Luremburger Staatsstraße in Oudler über
Reuland, Lützkampen und Leidenborn bis zur Köln-Luxemburger Bezirksstraße
bei Lichtenborn genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropria-
tionsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke, ingleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den dabei betheiligten Gemein=
den gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen
geltenden jedesmaligen Chausseegeld-Tarife einschließlich der in demselben ent-
baltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Er-
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 5. Juli 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisier.
Jahrgang 1852. (Nr. 3644—3615.) 67 (Nr. 3615.)
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1852.