Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 493 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
–— 
JNr. 33.— 
  
  
(Nr. 3614.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Juli 1852., betressend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte und des Chausscegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf 
den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von der Aachen- 
Luxemburger Staatsstraße in Oudler über Reuland bis zur Köln-urem- 
burger Bezirksstraße bei Lichtenborn. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von der Aachen-Luremburger Staatsstraße in Oudler über 
Reuland, Lützkampen und Leidenborn bis zur Köln-Luxemburger Bezirksstraße 
bei Lichtenborn genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropria- 
tionsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke, ingleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß- 
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße 
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den dabei betheiligten Gemein= 
den gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen 
geltenden jedesmaligen Chausseegeld-Tarife einschließlich der in demselben ent- 
baltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Er- 
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften verleihen. Auch sollen die dem 
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen 
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 5. Juli 1852. 
  
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminisier. 
  
Jahrgang 1852. (Nr. 3644—3615.) 67 (Nr. 3615.) 
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1852.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.