Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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den öffentlichen Lasten gleich zu achten, und hat in Kollisionsfällen vor densel- 
ben den Vorzug. 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffenrlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution er- 
zwungen werden. 
Die Exekution sindet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Oeichverwaltung 
auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr 
die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt, und so 
nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfol- 
gen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke verhältnißmaßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jährlich. 
S. 11. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen 
werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer- 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
P) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abgetre- 
ten werden; 
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Haälfte verringert hat, und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Antraäge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge- 
dachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
g. 12. 
Wegen angeblicher Irrthuͤmer in dem Deichkataster oder Beränderungzen 
im Ertragswerthe der Grundstücke kann, außer den im §F. 11. gedachten Fällen, 
eine Berichtigung des Oeichkatasters im Laufe der enöhnicen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Verändemungen 
( 3615.) er
	        
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