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den öffentlichen Lasten gleich zu achten, und hat in Kollisionsfällen vor densel-
ben den Vorzug.
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den öffenrlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution er-
zwungen werden.
Die Exekution sindet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Oeichverwaltung
auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr
die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt, und so
nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfol-
gen kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke verhältnißmaßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min-
destens Einen Pfennig jährlich.
S. 11.
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen
werden;
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer-
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
P) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abgetre-
ten werden;
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um
mehr als die Haälfte verringert hat, und die Wiederherstellung in den
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde.
Ueber die Antraäge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge-
dachten Gründen entscheidet das Deichamt.
g. 12.
Wegen angeblicher Irrthuͤmer in dem Deichkataster oder Beränderungzen
im Ertragswerthe der Grundstücke kann, außer den im §F. 11. gedachten Fällen,
eine Berichtigung des Oeichkatasters im Laufe der enöhnicen Verwaltung
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Verändemungen
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