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genommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten Ort-
schaften requirirt werden.
F. 17.
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn-
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wcchter nicht aus-
reicht, so sind die Mitglieder des Oeichverbandes verbunden, nach Anweisung
des Deichhauptmanns, die zur Bewachung und Schützung der Deiche erforder-
lichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die zum
Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen — mit
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des
Schadene, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung kommt,
— von den Besitzern verabfolgt werden.
g. 18.
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß,
im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrenzen, unbeschader des
Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten
zu beordern.
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate-
rialien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Oeiche
schaffen lassen.
F. 19.
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die
übrigen Materialien (Misi, Stroh) und die Dienste werden auf die Deichge-
nossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der
einzelnen Ortschaften.
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes.
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfähig
sind, persönlich und unentgeltlich geleister werden. Die betreffenden Polizei-
behörden sind nach F. 25. des Gesetzes vom 23. Januar 1848. verpflichtet,
auf Antrag des Deichhauptmanns, kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord-
nungen schleunigst Folge geleisiet werde.
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechszehn
Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgebotlen oder abgesendet werden.
(Ne. 3615.) Jeder