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Jeder Deichwaͤchter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst
versehen.
Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten, Laternen 2c.
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind,
von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen Ge-
meindebezirk bilden, mitgegeben werden.
C. 20.
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An-
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un-
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wachter und Arbeiter
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härkere Strafe verwirkt
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver-
haltnißmäßige Gefängnitstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste durch
Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wachwposten
zu entziehen, ziehr eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhälmitmäßige
Gefängnißstrafe nach sich.
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht geleistete
Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen folgende
Geldstrafen zur Deichkasse zu emrichten:
1) Fuͤr ein Fuder Mist. . .. .. . . .. . . . ... . .. .. .. . .. . . .. 5 Rthlr. — Sgr.
2) -Bund Stroh — - 6 z
3) eine Fueer 5 —
4) „ einen reitenden Bten . . ..
3 * — --
5) Für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien a. 1. und 2. die
Hälfte der oben bestimmten Strafen.
Außerdem ist der Saumige zur Nachlieferung, event. zum Ersatze der
Kofien der für seine Rechnung anzuschaffenden Malerialien verpflichtet.
K. 21.
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Naturalhuͤlfsleisiungen
haben aufgeboten werden koͤnnen, sollen in den Jahren, in welchen ein solches
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhaͤltnißmaͤßigen Geldbeitrag zur
Deichkasse leisten.
Dieser wird so berechnet, daß
a) der 24 stündige Dienst eines Waͤchters zu einem Werthe von 10 Sgr.,
h) eine Fuhre Mist zu 1 Rthlr. 10 Sgr.,
c) eine zweispaͤnnige Fuhre in 24stuͤndigem Dienste zu 2 Rthlr., *
ein