Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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d) ein reitender Bote in 24ständigem Dienste zu 1 Rchlr., 
e) ein Schock Stroh zu 5 Rthlr. 
angenommen wird. 
Dritter Abschnitt. 
5. 22. 
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über- 
nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über. 
Hecken, Bäume und Straucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. 
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten, 
welchen sie bisher gehört haben. 
K. 23. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen: 
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen Eine Ruthe breit 
b) 
c) 
2 
e) 
von dessen Fuße ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur als 
Graͤserei benutzt werden; 
Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
z neuen Gebaͤuden innerhalb fuͤnf Ruthen vom Deiche nicht eingegra- 
en werden; 
an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgraben 
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren Räu- 
mung den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen da egen zufallt, binnen vier 
Wochen nach der Räumung, wenn aber die Kumeng vor der Erndte 
erfolgte, binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine Ruthe Enrfer- 
nung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann der Deich- 
hauptmann die Frisi zur Fortschaffung des Grabenauswurfs abändern; 
Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
Jahrgong 1852. (Dr. 3615.) 68 . 24. 
Beschränkun- 
gen des Eigen- 
thumsrechts an 
den Grund- 
stücken.
	        
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