Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu 
überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevissonen sind dem 
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere ab- 
ordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen 
Kassenreoisionen ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes 
Mitglied zuzuziehen; 
d) den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertreten, 
im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, 
den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in der 
Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Na- 
mens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stellver- 
treter gültig unterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über 
Gegenstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche 
unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich 
ab, und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur 
Kenntnißnahme vorzulegen; 
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
1) die ODeichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Oeichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und sonstigen 
Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzusiellen und vollstreckbar 
zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von den 
Säumigen im Wege der administrativen Exekution zu bewirken durch 
die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisition der gewöhnli- 
chen Ortspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor diesel- 
ben vollstreckbar erkläart werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
6) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen 
Verwaltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Graben- 
schau im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor 
auszuschreiben und jedesmal selbsi in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die 
Resultate der Verwaltung vorzulegen. 
g. 35. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Oeichamte in der Juniversammlung 
zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Feststellung, und die Rechnung nach der Fesistellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der
	        
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