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und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu
überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevissonen sind dem
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere ab-
ordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen
Kassenreoisionen ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes
Mitglied zuzuziehen;
d) den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertreten,
im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln,
den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in der
Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Na-
mens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stellver-
treter gültig unterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über
Gegenstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche
unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich
ab, und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur
Kenntnißnahme vorzulegen;
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren;
1) die ODeichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und
den Beschlüssen des Oeichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und sonstigen
Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzusiellen und vollstreckbar
zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von den
Säumigen im Wege der administrativen Exekution zu bewirken durch
die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisition der gewöhnli-
chen Ortspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor diesel-
ben vollstreckbar erkläart werden, vierzehn Tage offen gelegt sein;
6) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen
Verwaltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Graben-
schau im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor
auszuschreiben und jedesmal selbsi in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu führen;
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die
Resultate der Verwaltung vorzulegen.
g. 35.
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Oeichamte in der Juniversammlung
zur Feststellung vorgelegt.
Der Etat ist vor der Feststellung, und die Rechnung nach der Fesistellung
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen.
Der