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Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungs-Anweisungen auf die Deich-
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem
Deichhaupimann nachtraglich zur Einsicht vorzulegen.
g. 36.
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur statt auf Grund eines
Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglautigte Abschrift von dem betref-
fenden Beschlusse des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß.
FS. 37.
Gegen die besoldeten Umerbeamten des Verbandes, mit Ausschluß des
Deichinspektors und des Deichrentmeisters, kann der Deichhauptmann Diszipli-
narstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthigen-
falls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen.
g. 38.
Der Deichhauptmann ist befugt, wegen der deichpolizeilichen Uebertre-
tungen die Strafe — bis zu fünf Thaler Geldbuße oder drei Tage Gefängniß
— vorläufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852., Gesetz-Samm-
lung vom Jahre 1852. S. 245. Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom
Polizeirichter, fesigesetzten Geldstrafen fließen zur Deichkasse.
F. 39.
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes;
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben.
K. 40.
Der Oeichinspekror leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes,
Deichiuspek-
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang tor-
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Onalifikation eines geprüften Bau-
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich-
hauptmann vorgeschriebenen Weise.
K. 41.
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Umerhaltung und Her-
stellung der Sozietätsanlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü-
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor.
Die