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kuͤrzester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu
erhalten und uͤber die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen.
g. 45.
Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs Diichunt-
versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren Vertrages eißter.
Veen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen-
Beitragen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen.
g. 46.
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und fuͤhrt das Deichkatasier.
Er hat insbesondere:
a) die Etatsentwuͤrfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf-
zustellen;
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen;
c) die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Zahlungen aus der Oeichkasse
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir-
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des
Deichhauptmanns durch die Oeichschulzen vertreten lassen;
) die jahrliche Deichkassen-Rechnung zu legen;
ee) das Deichkataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns G. 36.) zu
berichtigen;
1) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expedirions-, Kanzlei= und Re-
gistrarurgeschäfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen
und Deichamts-Versammlungen zu führen.
S. 47.
Ein Dammmeister oder Wallmeister für die spezielle Beaufsichtigung der unterbeamte
Arbeiter, der Deiche, Graben, Schleusen und Grundstücke des Verbandes —
wird von dem Deichhauptmann nach Anhörung des Deichamtes gewählt und
angestellt. Das Deichamt beschließt, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine
bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll.
K. 48.
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspekror versichert
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementax-Kennt-
nisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche orfriche Anzeige erstatten und
Jahrgang 1882. (Nr. 3615.) 69 eine