Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 511 — 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
C. 53. 
Das Deichamt besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden; 
b) dem Deichinspektor und 4 
) drei Repradsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des 
folgenden Abschnitts gewählt werden. 
Die Zahl der Deichamtsmitglieder beschränkt sich auf vier, im Falle die 
Funktion des Deichhauptmanns dem Deichinspektor mit übertragen wird. 
g. 54. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre re waßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt 
von dem Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß 
erfolgen, sobald es von zwei Mitgliedern verlangt wird. 
S. 55. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamt 
ein= für allemal festgesiellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der 
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Falle muß dieselbe 
wenigstens sieben freie Tage vorher statt haben. 
g. 56. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mindesiens drei Mitglieder, 
mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet 
statt, wenn das Deichamt, zum dritken Male zur Verhandlung über denselben 
Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An ahl erschienen. 
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung mu auf dese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen werden. 
g. 57. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. “ 
(Nr. 3615.) 695 g. 58.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.