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Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf-
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.
C. 53.
Das Deichamt besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich:
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;
b) dem Deichinspektor und 4
) drei Repradsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des
folgenden Abschnitts gewählt werden.
Die Zahl der Deichamtsmitglieder beschränkt sich auf vier, im Falle die
Funktion des Deichhauptmanns dem Deichinspektor mit übertragen wird.
g. 54.
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre re waßig zweimal, im An-
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt
von dem Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß
erfolgen, sobald es von zwei Mitgliedern verlangt wird.
S. 55.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamt
ein= für allemal festgesiellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Falle muß dieselbe
wenigstens sieben freie Tage vorher statt haben.
g. 56.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mindesiens drei Mitglieder,
mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet
statt, wenn das Deichamt, zum dritken Male zur Verhandlung über denselben
Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An ahl erschienen.
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung mu auf dese Bestimmung
ausdrücklich hingewiesen werden.
g. 57.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. “
(Nr. 3615.) 695 g. 58.