Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der ällere allein zu- 
gelassen. 
S. 64. 
Die Repräsentanten werden nach absoluter Stimmenmehrheit von denje- 
nigen Deichgenossen gewählt, welche mindestens zweihundert Metzen nach dem 
Deichkataster versteuern. Wer vierhundert Metzen versteuerk, hat zwei Stimmen, 
wer sechshundert Metzen versteuert, drei Stimmen und so fort. Jedoch kann 
Niemand für seine Person mehr als zehn Stimmen abgeben. 
Den kleineren Grundbesitzern, deren Landbesitz zusammengenommen mit 
200 Metzen und darüber veranlagt ist, bleibt das Recht vorbehalten, sich durch 
einen resp. mehrere bevollmächtigte Deputirte bei den Wahlen vertreten zu lassen, 
wobei für je 200 Metzen, welche die Auftraggeber versteuern, immer eine Stimme 
verstattet wird. 
g. 65. 
Stimmfähig bei der Wahl — H. 64. — ist jeder großjährige Besitzer 
eines deichpflichtigen Grundstücks von dem vorgedachten Umfange, welcher mit seinen 
Deichkassenbeiträgen nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte nicht durch rechtskraftiges Urtheil verloren hat. Auch Pfarren, Kirchen, 
Schulen und andere moralische Personen, desgleichen Frauen und Minderjährige, 
haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen Grundstücke und dürfen dasselbe durch 
ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts 
bevollmachtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stummrecht ausüben. 
S. 66. 
Die Liste der Wähler wird mit Hülfe der Gemeindevorsteher von dem 
Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von einem Kommissarius 
der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahlkommissarien ernennt. Die 
Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren zur bffentlichen 
Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit kann jeder 
Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Wahlkom-= 
missarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die Prüfung 
der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
g. 67. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung jur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über die Ge- 
meindewahlen analogisch anzuwenden. 
S. 68.
	        
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