— 514 —
Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der ällere allein zu-
gelassen.
S. 64.
Die Repräsentanten werden nach absoluter Stimmenmehrheit von denje-
nigen Deichgenossen gewählt, welche mindestens zweihundert Metzen nach dem
Deichkataster versteuern. Wer vierhundert Metzen versteuerk, hat zwei Stimmen,
wer sechshundert Metzen versteuert, drei Stimmen und so fort. Jedoch kann
Niemand für seine Person mehr als zehn Stimmen abgeben.
Den kleineren Grundbesitzern, deren Landbesitz zusammengenommen mit
200 Metzen und darüber veranlagt ist, bleibt das Recht vorbehalten, sich durch
einen resp. mehrere bevollmächtigte Deputirte bei den Wahlen vertreten zu lassen,
wobei für je 200 Metzen, welche die Auftraggeber versteuern, immer eine Stimme
verstattet wird.
g. 65.
Stimmfähig bei der Wahl — H. 64. — ist jeder großjährige Besitzer
eines deichpflichtigen Grundstücks von dem vorgedachten Umfange, welcher mit seinen
Deichkassenbeiträgen nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte nicht durch rechtskraftiges Urtheil verloren hat. Auch Pfarren, Kirchen,
Schulen und andere moralische Personen, desgleichen Frauen und Minderjährige,
haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen Grundstücke und dürfen dasselbe durch
ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts
bevollmachtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stummrecht ausüben.
S. 66.
Die Liste der Wähler wird mit Hülfe der Gemeindevorsteher von dem
Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von einem Kommissarius
der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahlkommissarien ernennt. Die
Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren zur bffentlichen
Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit kann jeder
Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Wahlkom-=
missarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die Prüfung
der Wahlen steht dem Deichamte zu.
g. 67.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung jur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
S. 68.